OffeneUrteileSuche
Urteil

KZR 92/13

BGH, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung ist kartellrechtlich unzulässig nur, wenn sie eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirkt oder ohne objektiv begründeten Anlass getroffen wurde. • Ob zwischen Parteien potentieller Wettbewerb besteht, ist nach dem Bedarfsmarktkonzept zu prüfen; bloß theoretische Eintrittsmöglichkeiten genügen nicht. • Fehlt eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung, bleibt eine 1994 wirksam geschlossene Abgrenzungsvereinbarung insgesamt wirksam; eine bloße Nichtbenutzung der Marke begründet keine nachträgliche Unwirksamkeit. • Nummerische Verbotsregelungen in einer wirksamen Abgrenzungsvereinbarung können Unterlassungsansprüche gegen die andere Partei begründen, auch hinsichtlich angemeldeter Gemeinschaftsbildmarken, wenn sie den vertraglichen Verbotstatbestand erfassen.
Entscheidungsgründe
BGH: Markenschutzrechtliche Abgrenzungsvereinbarung von 1994 ist kartellrechtlich nicht spürbar beschränkend • Eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung ist kartellrechtlich unzulässig nur, wenn sie eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirkt oder ohne objektiv begründeten Anlass getroffen wurde. • Ob zwischen Parteien potentieller Wettbewerb besteht, ist nach dem Bedarfsmarktkonzept zu prüfen; bloß theoretische Eintrittsmöglichkeiten genügen nicht. • Fehlt eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung, bleibt eine 1994 wirksam geschlossene Abgrenzungsvereinbarung insgesamt wirksam; eine bloße Nichtbenutzung der Marke begründet keine nachträgliche Unwirksamkeit. • Nummerische Verbotsregelungen in einer wirksamen Abgrenzungsvereinbarung können Unterlassungsansprüche gegen die andere Partei begründen, auch hinsichtlich angemeldeter Gemeinschaftsbildmarken, wenn sie den vertraglichen Verbotstatbestand erfassen. Die Beklagte (Pelikan) ist Inhaberin zahlreicher Pelikan-Marken und vertreibt vornehmlich Büro- und Schreibwaren. Die Klägerin (Pelican Products) stellt spezialisierte wasserdichte Lampen und bruchfeste Schutzkoffer her und trat seit den 1990er Jahren in Europa auf. 1994 schlossen die Parteien eine Abgrenzungsvereinbarung, wonach Pelican/ Pelikan-ähnliche Bezeichnungen und Pelikan-Bilddarstellungen in Europa nicht benutzt bzw. angemeldet werden sollten; Zustandekommen und Löschung bestimmter Marken wurden geregelt. Die Klägerin verwendete ab 1998 in Europa die Marke „Peli“ und meldete 2008 Gemeinschaftsmarken „PELICAN“ und Bildzeichen an. Die Klägerin begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Abgrenzungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen Kartellrecht und Ersatz; die Beklagte klagte auf Unterlassung aus der Vereinbarung. Das Landgericht wies die Klage der Klägerin ab und sprach der Beklagten Unterlassung zu; das Berufungsgericht erklärte Teile der Vereinbarung für unwirksam. Beide Seiten legten Revision ein. • Anknüpfung an die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1994: maßgeblich sind § 1 GWB aF und Art. 85 EWG-Vertrag aF (heute Art.101 AEUV). • Kartellrechtliche Unzulässigkeit markenrechtlicher Abgrenzungsvereinbarungen setzt voraus, dass sie eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken oder ohne objektiv begründeten Anlass getroffen wurden. • Potentieller Wettbewerb ist nach dem Bedarfsmarktkonzept zu beurteilen; entscheidend ist, ob ein Markteintritt wirtschaftlich zweckmäßig und mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Bloße Möglichkeit oder abstrakte Nähe reichen nicht aus. • Feststellungen: Die Parteien waren 1994 weder aktuelle noch potentielle Wettbewerber. Die Klägerin produzierte hochspezialisierte Sicherheitslampen und Schutzkoffer; die Beklagte bot Büroartikel/Schreibwaren an. Zwischen den Produktportfolios bestand keine Austauschbarkeit oder Substitutionsbeziehung. • Deshalb fehlte eine spürbare Wettbewerbswirkung der Abgrenzungsvereinbarung in Deutschland und Europa; auch eine Beschränkung der Klägerin gegenüber Dritten war nicht nachweisbar spürbar. • Die bloße Nichtbenutzung oder die mögliche spätere Löschung der Marke durch die Begünstigte führt nicht automatisch zur nachträglichen Unwirksamkeit der Vereinbarung; für die Rechtsklarheit ist in diesem Fall eine Kündigung bzw. ausdrückliche Erklärung des Verpflichteten erforderlich. • Die vertraglichen Unterlassungsregelungen (Nummer 1 u.a.) sind inhaltlich so auszulegen, dass sie auch die angegriffenen Gemeinschaftsbildmarken erfassen, wenn sie objektiv als Pelikan-Darstellungen wahrgenommen werden. • Mangels Wirksamkeitsmangels besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus der Abgrenzungsvereinbarung. • Mangels weiterer Feststellungen hat der Senat insoweit selbst entschieden und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten abgeändert hatte. Der BGH hat die Revision der Beklagten teilweise stattgegeben und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Abgrenzungsvereinbarung von 1994 ist insgesamt wirksam; sie verstieß bei ihrem Abschluss nicht gegen § 1 GWB aF oder Art. 85 EWG-Vertrag aF, weil keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vorlag. Die Parteien waren 1994 keine potentiellen Wettbewerber nach kartellrechtlichen Maßstäben, weshalb die vertraglichen Unterlassungsregelungen zu Recht bestehen bleiben. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Schadensersatz; die Beklagte kann sich auf die Unterlassungsverpflichtungen der Vereinbarung berufen, die auch die streitigen Gemeinschaftsmarken erfassen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.