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Entscheidung

VIII ZB 16/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:151215BVIIIZB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:151215BVIIIZB16.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 16/15 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zi- vilkammer 32 des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2015 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 1.000 €. Gründe: I. Das Landgericht hat die - vom Amtsgericht nicht zugelassene - Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 22. April 2015 als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat, soweit hier von Inte- resse, ohne Mitteilung der Sachanträge und des Sachverhalts sowie ohne Be- 1 - 3 - gründung seiner Rechtsansicht ausgeführt, dass der Berufungsstreitwert nicht erreicht sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht mit Gründen versehen ist. a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge- festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachver- halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 5; sie- he auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, FamRZ 2015, 1712 Rn. 13; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächli- chen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtli- chen Prüfung in der Lage. 2 3 4 - 4 - Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzu- lässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur da- raufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904, unter II 2 b; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZB 94/14, aaO Rn. 6). Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhe- bung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht (BGH, Beschlüs- se vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Be- schlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO Rn. 6). b) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Verwerfungsentscheidung nicht gerecht. Sie enthält nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwer- degerichts erforderlichen Feststellungen. In dem Verwerfungsbeschluss wird der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, an keiner Stelle wiedergegeben, ebenso wenig die Anträge beider Instanzen. Der Be- schluss enthält weder eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil noch hat ihn das Berufungsgericht mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen. 2. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über den Wert des Beschwerdegegenstandes erneut zu befinden haben wird. 5 6 7 - 5 - III. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2014 - 15a C 284/13 - LG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2015 - 332 S 71/14 - 8