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Entscheidung

X ZR 96/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:151215BXZR96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:151215BXZR96.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 96/14 vom 15. Dezember 2015 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober-Dehm beschlossen: Der B. LLP wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens (5 Ni 11/12 (EP)) und der Akten des vorliegenden Berufungsver- fahrens gewährt. Von der Akteneinsicht sind folgende Teile der Akte ausgenom- men: - Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, Seiten 4 und 5, und dessen Anlagen 24 und 25 sowie der Schriftsatz der Kläge- rin vom 22. Januar 2013 und dessen Anlage 24a, - klägerische Eingaben vom 25. Februar 2013, 5. Juni 2013, 1. Juli 2013, 19. Juli 2013, 8. November 2013 und 30. Juni 2013, - gerichtliche Mitteilung vom 11. März 2013 und - Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. Juni 2013. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin, Teile der Akte von der Akteneinsicht auszunehmen, zurückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Die B. LLP beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, dass die vorstehend aufgeführ- ten Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Diese Ak- tenteile enthielten Informationen zum Grund- und Immobilienbesitz der Klägerin und Betriebsinterna sowie über die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu Herrn W. , die nicht für Dritte bestimmt seien. II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist teilweise mit den beantragten Ein- schränkungen stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entspre- chend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11, Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich dar- aus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbeürftige Betriebsin- terna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Januar 2013 - X ZR 49/12, Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11, Rn. 4). Die Klägerin hat die Aktenteile näher bezeichnet, die von der Aktenein- sicht ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Vermö- gensverhältnissen der Klägerin an Immobilien sowie zu Betriebsinterna enthal- ten, sind diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die 1 2 3 4 - 4 - Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Be- deutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltungs- interesse überwiegt. Anders beurteilt sich die Interessenlage jedoch, soweit die Ausfüh- rungen das Geschäftsverhältnis der Klägerin zu Herrn W. betreffen. Die Klägerin hat ihre Nichtigkeitsklage unter anderem auf eine offenkundige Vor- benutzung gestützt und sich in diesem Zusammenhang auch auf Schriftverkehr des Herr W. bezogen. In Erwiderung auf dieses Vorbringen hat die Be- klagte mit Schriftsatz vom 12. März 2013 zu den Geschäftsbeziehungen des Herrn W. zur Klägerin vorgetragen und Auszüge aus dem Online- 5 - 5 - Handelsregister des Unternehmens Z. GmbH (Anlagen BR 12a bis 12e) vorgelegt. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass diese Aus- führungen für die Beurteilung der Patentfähigkeit von Bedeutung sein können. Zudem handelt es sich um Auszüge, die über das Online-Handelsregister er- hältlich sind. Ein das Akteneinsichtsinteresse der Antragstellerin überwiegendes Geheimhaltungsinteresse kann daher insoweit nicht festgestellt werden. Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) -