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Entscheidung

2 StR 469/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:161215B2STR469
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:161215B2STR469.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 469/15 vom 16. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stralsund vom 30. Juni 2015 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge- richts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To- desfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind rechtlich nicht zu bean- standen. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass 1 2 - 3 - der Angeklagte im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB den Hang hat, alkoholische Ge- tränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und dass er wegen einer rechtswidrigen Tat zu verurteilen ist, die er im Rausch begangen hat. Die Gefahr, dass er infol- ge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat das Landgericht allerdings allein anhand einer Auswertung „des Prognoseinstru- ments HCR-20“ durch die gerichtliche Sachverständige festgestellt. Eine nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht aber als Grundlage für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nicht aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834, 1588/02, BVerfGE 109, 190, 242). Herkunft und Bedeutung von Angaben aufgrund eines statistischen Prognoseinstruments sind unklar und erlauben für sich genommen eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der Gefah- renprognose nicht. Stützt der Tatrichter seine Prognose auf ein von einem Sachverständigen verwendetes standardisiertes Prognoseinstrument, hat er darauf zu achten, dass es im Einzelfall tauglich ist. Selbst dann bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus einer differenzierten Einzelfallanalyse (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 3 StR 169/10, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 8). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat es im Übrigen versäumt, die voraussichtliche The- rapiedauer und den Umfang eines Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel festzulegen. 3 - 4 - Ein Grund zur Erstreckung der Urteilsaufhebung auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat, gemäß § 357 StPO besteht nicht. Für ihn hat das Landgericht immerhin darauf hingewiesen, dass „in der klinischen Gesamt- schau“ von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei. Insoweit liegt nicht dieselbe Rechtsverletzung vor. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 4