Entscheidung
4 StR 483/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:171215B4STR483
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:171215B4STR483.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 483/15 vom 17. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig ver- worfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Ange- klagten, die er auf zahlreiche, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhobene Rügen stützt. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 345 Abs. 2 StPO ergebenden Formerfordernissen genügt. a) Wird die Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Be- gründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt über- 1 2 3 - 3 - nehmen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 593/12, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungschrift 8 mwN). Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Ange- klagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 21; SSW-StPO/Widmaier/Momsen, § 345 Rn. 38 je- weils mwN). b) So verhält es sich hier. Schon der Eingang des Protokolls „Es erscheint Herr R. ... und erklärt: Die vom mir am 18.08.2015 eingelegte Revision begründe ich wie nachfolgend ...“ belegt, dass der Rechtspfleger lediglich eine Erklärung des Angeklagten entge- gengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht gestaltend mitge- wirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies steht auch auf- grund des weiteren Inhalts des Protokolls, das zudem vom Angeklagten selbst unterzeichnet und vom Rechtspfleger erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, außer Frage. Dort wird etwa das Fehlen deutscher Ge- richtsbarkeit geltend gemacht, weil der Angeklagte „keine strafrechtlich relevan- te Handlung im Inland, also auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland auf dem Gebiet des Deutschen Reichs begangen“ habe und er nur dessen Rechtsordnung unterliege. Auch sei das Urteil wegen „man- gelhafter Personalienaufnahme und -feststellung“ aufzuheben, da das Urteils- rubrum ihn als deutschen Staatsangehörigen bezeichne, was falsch sei, weil er – geboren im Jahr 1969 – allein „über die preußische Staatangehörigkeit kraft Vererbung“ verfüge. 4 5 - 4 - Vor dem Hintergrund solcher Rügen ist auch ohne Bedeutung, dass der Angeklagte bis zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt tätig war. Denn auch bei einem Juristen als Angeklagtem darf der Urkundsbeamte nicht als bloße Schreibkraft tätig werden (vgl. Meyer-Goßner, aaO mwN). Vor allem aber belegen diese Rügen, dass die Revisionsbegründung des Angeklagten den Zweck des § 345 Abs. 2 Alt. 2 StPO verfehlt, das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren (vgl. zu diesem Zweck der Formvorschrift: BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1147/05). 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen schei- det schon deshalb aus, weil der Angeklagte trotz des Antrags des Generalbun- desanwalts auf Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig, der (auch) ihm am 3. November 2015 zugestellt wurde, die versäumte Handlung bislang nicht in wirksamer Weise nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 6 7