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Entscheidung

I ZR 275/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:171215BIZR275
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:171215BIZR275.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 275/14 vom 17. Dezember 2015 in Sachen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie- sen. Der Streitwert wird auf 330.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage ge- gen die Vollstreckung aus einem Beschluss, mit dem das Landgericht Köln ge- mäß §§ 9, 14 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) die Vollstreckungsklausel für ein Urteil des Stockholm Tingsrätt (Amts- und Landgericht) erteilt hat. Im Verfahren vor dem Stockholm Tingsrätt begehrte die Klägerin erfolg- los die Ungültigerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsge- richts Stockholm, demzufolge die Klägerin an den Beklagten 2,35 Mio. US- Dollar zu zahlen hat. Nach dem Urteil des Stockholm Tingsrätt hat die Klägerin dem Beklagten die Verfahrenskosten in Höhe von 1.641.692 SEK und weiteren 132.483 € sowie 7.415 US-Dollar zu erstatten. 1 2 - 3 - Dem Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts Stockholm, der vom Kammergericht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist (KG-Report 2001, 146), liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Polizeibehörde der Stadt St. Petersburg und die vom Beklagten ge- führte S. Group of Companies mit Sitz in den USA hatten im Jahr 1991 die A. K. O. Kompany, eine Aktiengesellschaft russischen Rechts, gegründet. Unternehmensgegenstand waren der Handel mit techni- schen Geräten, insbesondere Polizeiausrüstungen, sowie Sicherheits- und Be- wachungsdienstleistungen. Die Polizeibehörde brachte vereinbarungsgemäß eine Liegenschaft in das Gesellschaftsvermögen ein. Die im vorliegenden Ver- fahren klagende Russische Föderation beschlagnahmte diese Liegenschaft im Jahr 1996. Daraufhin nahm der Beklagte die Klägerin vor dem Schiedsgericht auf eine Entschädigung wegen Enteignung nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli- ken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13. Juni 1989 in Anspruch. Gegen die Vollstreckung aus dem Urteil des Stockholm Tingsrätt wendet die Klägerin - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - die Aufrechnung mit einer vom Bezirksgericht St. Petersburg im Juni 2006 rechts- kräftig titulierten Schadensersatzforderung wegen Nichtabführung von Steuern in Höhe von 65.612.140 US-Dollar ein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in Bezug auf die Aufrechnung wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, es fehle hinsichtlich der Aufrechnungsforderung an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Aufrechnungsforderung sei zwar zivil- rechtlich eingekleidet, betreffe aber in der Sache hoheitliche Steuerforderungen. Ausweislich der Urteilsgründe des Bezirksgerichts St. Petersburg habe einer 3 4 5 6 7 - 4 - hoheitlichen Verfolgung dieser Ansprüche lediglich ein Fristablauf entgegenge- standen. Grundlage der Forderung sei jedenfalls eine Norm des Steuerrechts, nämlich Art. 6 der Vorschrift des staatlichen Steueramtes der Russischen Föde- ration vom 14. Mai 1993, Nr. 20 "Über die Besteuerung des Einkommens und der Gewinne ausländischer juristischer Personen". Dass die Forderung rechts- kräftig festgestellt sei, spiele keine Rolle. Zwar komme es bei einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung an sich auf die internationale Zuständigkeit nicht an. Dies sei aber anders, wenn die Forderung im Inland nicht gemäß § 328 ZPO anerkennungsfähig sei. So liege der Fall hier, weil es sich um eine öffent- lich-rechtliche Forderung handele. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrens- grundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde den Zulassungs- grund der Grundsatzbedeutung im Hinblick auf die Frage geltend, welche Rechtsordnung für die Qualifikation der Rechtsnatur der ausländischen Auf- rechnungsforderung maßgeblich ist. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Auffassung, dass die Frage, welches Recht für die Qualifikation heranzuziehen sei, grundsätzliche Bedeu- tung habe. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung zur Anerken- nung einer US-amerikanischen Verurteilung zu "punitive damages" diese Frage offen gelassen (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312); sie sei auch seither nicht geklärt worden. Zwar habe der Bundesgerichtshof später ausgeführt, die Frage, ob Ansprüche eines ausländischen Staats als öf- fentlich-rechtlich zu beurteilen seien, bestimme sich nach inländischem Recht (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2005, 2274); in jenem 8 9 10 - 5 - Fall habe sich der Anspruch aber aus internationalen Verträgen ergeben. In einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei der öffentlich-recht- liche Charakter der Forderungen unstreitig gewesen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 120/09, WM 2011, 78). Vorliegend sei richtiger- weise für die Qualifikation auf das russische Recht abzustellen; dies führe zu einer zivilrechtlichen Einordnung der zur Aufrechnung gestellten Forderung. b) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 190; Be- schluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung wird heutzutage - soweit ersichtlich - einhellig die - auch vom Berufungsgericht vertretene - Auffassung vertreten, dass bei Anwendbarkeit des § 328 ZPO - also bei Nichtbestehen völkerrechtli- cher Verträge über die Anerkennung und Vollstreckung - für die Qualifikation einer ausländischen Forderung ausschließlich die lex fori des diese Beurteilung vornehmenden Gerichts maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274; BSG, Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 S 2/82, BSGE 54, 250 = IPRspr 1983, 349, 354; OLG Hamm, RIW 1994, 513). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass über die Frage, ob eine ausländische Forde- rung im Inland durchsetzbar ist, allein das inländische Recht zu entscheiden hat (Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. III/1 Rn. 500; Dutta, Die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen ausländischer Staa- ten durch deutsche Gerichte, S. 37 f.). Soweit der Bundesgerichtshof in der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten "punitive-damages"-Entscheidung (BGHZ 118, 312, 336) die Bestimmung der für die Qualifikation maßgeblichen 11 12 13 - 6 - Rechtsordnung offen gelassen hat, ist dem keine Abweichung von der vorge- nannten Rechtsprechungslinie zu entnehmen und ergibt sich auch kein Klä- rungsbedarf. Nur in Bezug auf Staatsverträge zieht die Rechtsprechung zur Qualifika- tion die Rechtsordnung des Urteilsstaates heran, um auf diese Weise die mög- lichst wirksame Anwendung der Staatsverträge sicherzustellen, indem ausge- schlossen wird, dass Urteils- und Vollstreckungsstaat vertragliche Begriffe un- terschiedlich auslegen (so zum Übereinkommen der EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 BGH, Beschluss vom 26. November 1975 - VIII ZB 26/75, BGHZ 65, 292, 298; Beschluss vom 10. Oktober 1977 - VIII ZB 10/76, NJW 1978, 1113; Martiny aaO Rn. 500 [bei Fn. 1522]). Diese Rechtsprechung steht aber der Qualifikation einer ausländischen Forderung nach der lex fori im staatsvertragsfreien Bereich nicht entgegen. Gleiches gilt für die autonome Qualifikation des Begriffs der Zivil- und Handelssache im Be- reich der unionsrechtlichen Zuständigkeitsordnung (s. nur EuGH, NJW 1977, 489, 490 - Eurocontrol). In der Literatur ist die Auffassung, dass im staatsvertragsfreien Bereich die lex fori für die Qualifikation maßgeblich sei, ganz vorherrschend (Zöller/ Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 328 Rn. 80; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 4. Aufl., § 328 Rn. 57; Staudinger/Spellenberg, Internationales Verfahrensrecht in Ehe- sachen, 14. Aufl. Rn. 185; Martiny aaO Rn. 500; Schack, Internationales Zivil- verfahrensrecht, 6. Aufl., Rn. 909; Dutta aaO S. 37; Vischer, IPRax 1991, 209, 211; vgl. auch Eickhoff, Inländische Gerichtsbarkeit und internationale Zustän- digkeit für Aufrechnung und Widerklage, 1985, S. 43). Vereinzelt wird vertreten, es müsse eine Doppelqualifikation vorgenommen werden; danach kann eine Zivilsache nur angenommen werden, wenn sowohl nach dem Urteilsstaat als auch dem Anerkennungsstaat eine solche vorliegt (Schütze, Deutsches Interna- tionales Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Rn. 17; ders. in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 328 Rn. 24). Diese Ansicht führt vorliegend zu keinem anderen Er- 14 15 - 7 - gebnis, weil es danach auch auf die Qualifikation der Gegenforderung nach deutschem Rechtsverständnis ankommt. Für die Maßgeblichkeit der Rechts- ordnung des Urteilsstaats hat im Jahr 1950 allein Beitzke (AcP 151 [1950/1951] 268, 272) plädiert. Angesichts dieses Meinungsbildes in Rechtsprechung und Literatur ist eine Klärungsbedürftigkeit im Sinne der Grundsatzbedeutung nicht gegeben. Es steht praktisch nicht in Frage, dass im - vorliegend im Verhältnis zur Russi- schen Föderation gegebenen - staatsvertragsfreien Bereich das inländische Recht über die Qualifikation entscheidet. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der geltend gemachten Aufrechnungsforderung um eine steuerrecht- liche Forderung, also eine solche des öffentlichen Rechts handelt, deren Aner- kennung nach § 328 ZPO nicht in Betracht kommt. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen 16 17 18 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.01.2008 - 3 O 7/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.02.2014 - 18 U 89/08 - 19