Beschluss
III ZB 14/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde führt zur Verlustigerklärung des Rechtsmittels nach § 516 Abs. 3 ZPO analog.
• Für die Entscheidung über Kosten ist es nicht erforderlich, da die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits sind und die in der Sache unterliegende Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat.
• Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich nach § 3 ZPO und wurde hier mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Zurücknahme der Rechtsbeschwerde führt zur Verlustigerklärung; Streitwertfestsetzung • Die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde führt zur Verlustigerklärung des Rechtsmittels nach § 516 Abs. 3 ZPO analog. • Für die Entscheidung über Kosten ist es nicht erforderlich, da die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits sind und die in der Sache unterliegende Partei nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat. • Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich nach § 3 ZPO und wurde hier mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens festgesetzt. Die Antragsgegnerin hatte gegen einen Beschluss des Kammergerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. Vor Entscheidung durch den Bundesgerichtshof nahm die Antragsgegnerin die Rechtsbeschwerde zurück. Streitgegenstand ist die Rechtsfolgen der Zurücknahme hinsichtlich des Verfahrensstatus und der Kosten sowie die Bemessung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Kammergericht hatte zuvor einen Bekanntmachungsbeschluss erlassen, durch den das Ausgangsverfahren faktisch ausgesetzt wurde. Die Parteien sind das Rechtsmittelgericht (Bundesgerichtshof) und die Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin. Relevante Tatsachen sind die Rücknahme der Rechtsbeschwerde und die Bemessung des Streitwerts aus dem Ausgangsstreitwert von 8.589,71 €. • Die Verlustigerklärung des Rechtsmittels stützt sich auf § 516 Abs. 3 ZPO analog, weil die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde die Rechtsmittelfähigkeit beseitigt. • Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens Bestandteil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits sind und die in der Sache Unterliegende diese nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat; daran ändert die Rücknahme des Rechtsmittels nichts. • Eine analoge Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO auf die Kostenverteilung bei Rücknahme kommt nicht zur Anwendung; das Beschwerdeverfahren bleibt Bestandteil des Hauptsacheverfahrens, sodass bei Rücknahme nicht automatisch die Kostenlast auf den Zurücknehmenden abgewälzt wird. • Die Bemessung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt nach § 3 ZPO; der Senat setzte ihn hier mit einem Fünftel des Ausgangsstreitwerts (8.589,71 €) fest, sodass sich 1.717,95 € ergeben. Der Bundesgerichtshof erklärte das Rechtsmittel der Antragsgegnerin für verlustig, nachdem diese ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen hatte. Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen, weil die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens als Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits der in der Sache unterliegenden Partei nach §§ 91 ff. ZPO obliegen; die Rücknahme ändert daran nichts. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO mit einem Fünftel des Ausgangsstreitwerts festgestellt, konkret 1.717,95 €. Damit bleibt die Antragsgegnerin in prozessualer Hinsicht ohne Erfolg in ihrem Rechtsmittel, und die verfahrensrechtlichen Folgen sind abschließend geregelt.