Urteil
IX ZR 61/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anfechtungsansprüche nach § 133 Abs.1 i.V.m. § 143 InsO können auch für mehrere Jahre gelten, wenn die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und des Benachteiligungsvorsatzes beim Anfechtungsgegner fortbesteht.
• Bei einmal nachgewiesener Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit obliegt diesem der Nachweis, dass diese Kenntnis für spätere Zeiträume entfallen ist.
• Zahlungseinstellungen können aus einer Gesamtschau typischer Indizien (z. B. Rundschreiben über Quotenvorschlag, verspätete Sozialabgaben, fortdauernde Rückstände) geschlossen werden; eine Liquiditätsbilanz ist nicht zwingend.
• Ein Verjährungsverzicht des Schuldners (auch befristet) schließt die Einrede der Verjährung für den erklärten Zeitraum aus; ein umfassend erklärter Verzicht erstreckt sich auf alle denkbaren anfechtungsrechtlichen Ansprüche.
Entscheidungsgründe
Anfechtung von Mietzahlungen bei Erkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Fortdauer der Kenntnis) • Anfechtungsansprüche nach § 133 Abs.1 i.V.m. § 143 InsO können auch für mehrere Jahre gelten, wenn die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und des Benachteiligungsvorsatzes beim Anfechtungsgegner fortbesteht. • Bei einmal nachgewiesener Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit obliegt diesem der Nachweis, dass diese Kenntnis für spätere Zeiträume entfallen ist. • Zahlungseinstellungen können aus einer Gesamtschau typischer Indizien (z. B. Rundschreiben über Quotenvorschlag, verspätete Sozialabgaben, fortdauernde Rückstände) geschlossen werden; eine Liquiditätsbilanz ist nicht zwingend. • Ein Verjährungsverzicht des Schuldners (auch befristet) schließt die Einrede der Verjährung für den erklärten Zeitraum aus; ein umfassend erklärter Verzicht erstreckt sich auf alle denkbaren anfechtungsrechtlichen Ansprüche. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der M. KG, das Insolvenzverfahren begann am 5. März 2008. Der Beklagte, früherer Anwalt/Notar und Treuhänder der Schuldnerin, gewährte Darlehen und vermietete Betriebsräume, erhielt zwischen 2006 und 2008 Mietzahlungen. Die Schuldnerin war spätestens ab Anfang 2005 zahlungsunfähig; sie bot ihren Gläubigern in einem Rundschreiben vom 4. März 2005 eine Quote von 30–40 % an. Der Verwalter verlangt die Anfechtung der Mietzahlungen und die Freigabe eines verpfändeten Festgeldkontos. Landgericht gab der Klage weitgehend statt, das Berufungsgericht kürzte die geltend gemachten Mietzahlungen teilweise; Revision des Klägers führte zur weiteren Zuerkennung von Zahlungen in Höhe von insgesamt 219.234,60 € und Zurückverweisung hinsichtlich eines Restbetrags von 12.569,27 €. • Rechtsgrundlagen: § 133 Abs.1, § 143 Abs.1 InsO; § 129 Abs.1 InsO; § 17 Abs.2 InsO; §§ 195,199 BGB; § 146 Abs.1 InsO. • Zahlungseinstellung und Benachteiligungsvorsatz: Die Schuldnerin zeigte mit dem Rundschreiben vom 4. März 2005 und andauernden Rückständen sowie verspäteten Sozialabgaben typische Beweisanzeichen einer Zahlungseinstellung; damit war die Zahlungsunfähigkeit bekannt und lag in der Regel Benachteiligungsvorsatz vor. • Fortdauer der Kenntnis beim Beklagten: Der Beklagte war als anwaltlicher Vertreter und Darlehensgeber über die finanzielle Lage und die Rundschreiben informiert, kannte Mietrückstände und die Nichttilgung früherer Darlehen; daher ist seine Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz während der Jahre 2006–2008 zu bejahen. • Beweislast: War für 2006 die Kenntnis des Beklagten nachgewiesen, obliegt es ihm zu beweisen, dass seine Kenntnis für 2007 und 2008 entfallen sei; diesen Beweis führte er nicht. • Kongruente Leistungen / Baraustausch: Ein Bargeschäftseinwand scheitert, weil der Beklagte die Voraussetzungen (z. B. zeitlicher Austausch innerhalb 30 Tagen, Nachweis) nicht dargetan hat; auch ein ernsthafter Sanierungsversuch, der den Vorsatz verdrängen könnte, ist nicht konkretisiert worden. • Verjährung und Verzicht: Die Anfechtungsansprüche wären frühestens Ende 2011 verjährt, aber der Beklagte hat durch mehrere Verzichtserklärungen die Einrede der Verjährung bis 31.08.2013 ausgeschlossen, sodass die Klagen 2012/2013 zulässig waren. • Prozessrechtlicher Hinweis: Das Berufungsgericht hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, weil es dem Kläger nicht zuvor Gelegenheit gab, zu ergänzendem Vortrag zu den behaupteten weiteren Zahlungen (12.569,27 €) Stellung zu nehmen; deshalb Zurückverweisung dieses Teils. Der Senat hat die Revision des Klägers überwiegend stattgegeben: Der Beklagte ist zur Rückzahlung von insgesamt 219.234,60 € nebst Zinsen verurteilt; hinsichtlich der Zinsen ist dem Kläger ab dem 5. März 2008 bis 24. Februar 2013 der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen. Das Berufungsurteil wurde insoweit aufgehoben und durch ersetzende Entscheidung ersetzt. Die weitergehende Forderung des Klägers über 12.569,27 € ist noch nicht entscheidungsreif; wegen verfahrensrechtlicher Mängel hat der BGH den Rechtsstreit über diesen Betrag an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die von den Parteien vorgebrachten Beweise zu erheben und neu zu entscheiden hat. Der Beklagte kann die Einrede der Verjährung nicht erfolgreich geltend machen, weil er der Klagefristenverzicht erklärt hat.