Entscheidung
2 StR 257/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:221215B2STR257
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:221215B2STR257.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 257/15 vom 22. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts - zu Ziffer 1. und 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Köln vom 24. Februar 2015 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit es die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt hat, der Nebenklägerin sämtliche gegenwärtigen materiellen Schäden aufgrund der Tat vom 27. bis 29. Sep- tember 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht bereits auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Von einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsions- antrags wird abgesehen. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene weitere Adhäsions- entscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver- gewaltigung in Tateinheit mit schwerer Entziehung Minderjähriger und Men- 1 - 3 - schenraub zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten ver- urteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin 35.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2015 zu zahlen. Das Landgericht hat schließlich die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt, der Nebenklägerin sämtliche weitere immateriellen und sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen materiellen Schäden aufgrund der Tat vom 27. bis 29. September 2014 zu er- setzen, „soweit diese nicht bereits auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden“. 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte der Nebenklägerin sämtliche gegenwärti- gen materiellen Schäden aufgrund der Tat vom 27. bis 29. September 2014 zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht bereits auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Hinsichtlich bereits entstandener materieller Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Fest- stellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15 mwN). 2 3 - 4 - 3. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bleibt im Übrigen - auch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung zum Ersatz weiterer immate- rieller und zukünftiger materieller Schäden - einer abschließenden Entschei- dung des Senats vorbehalten. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, fest- gehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehin- dert, über die Revision des Angeklagten, soweit der weitere Adhäsionsaus- spruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war 4 5 6 - 5 - hier ausnahmsweise zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng