Urteil
VI ZR 115/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist auf den Teil beschränkt zulässig, der die (weitere) Verwendung des Emissionsprospekts trotz nachträglicher Änderung der Stornohaftungsregelung betrifft.
• § 264a StGB kann Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einzelner Kapitalanleger sein; unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Prospekte können strafrechtlich relevante Angaben enthalten.
• Die Weiterverwendung eines nachträglich unrichtig gewordenen Prospekts gegenüber einem bislang noch nicht angesprochenen größeren Anlegerkreis kann die tatbestandsmäßige Handlung nach § 264a StGB darstellen.
• Revisionsrechtliche Prüfung kann ergeben, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verbreitung, Kenntnis und Erheblichkeit der Prospektabweichung unvollständig sind und deshalb die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen ist.
Entscheidungsgründe
Verwendung nachträglich unrichtig gewordener Prospekte und Haftung nach § 264a StGB • Die Revision ist auf den Teil beschränkt zulässig, der die (weitere) Verwendung des Emissionsprospekts trotz nachträglicher Änderung der Stornohaftungsregelung betrifft. • § 264a StGB kann Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einzelner Kapitalanleger sein; unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Prospekte können strafrechtlich relevante Angaben enthalten. • Die Weiterverwendung eines nachträglich unrichtig gewordenen Prospekts gegenüber einem bislang noch nicht angesprochenen größeren Anlegerkreis kann die tatbestandsmäßige Handlung nach § 264a StGB darstellen. • Revisionsrechtliche Prüfung kann ergeben, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verbreitung, Kenntnis und Erheblichkeit der Prospektabweichung unvollständig sind und deshalb die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen ist. Die Klägerin erwarb 2001 durch Treuhandvertrag eine Kommanditbeteiligung an der V. KG. Im Emissionsprospekt war eine Stornohaftungsregelung zugunsten der Gesellschaft dargestellt; diese Regelung wurde durch Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 zugunsten der Gesellschaftsinteressen geändert. Die Klägerin behauptet, der Prospekt sei nicht aktualisiert worden und erhebt Schadensersatzansprüche gegen mehrere Verantwortliche, insbesondere die Beklagten zu 3 und 4. Das Berufungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin erhob Revision, die auf die Frage der weiteren Verwendung des Prospekts trotz der Nachtragsvereinbarung beschränkt wurde. Streitpunkt ist, ob und inwieweit die Beklagten für die Weiterverwendung des (nunmehr) fehlerhaften Prospekts verantwortlich sind und ob dies Tatbestände des Kapitalanlagebetrugs bzw. Schutzgesetzverletzungen nach § 823 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 264a StGB) erfüllt. • Zulässigkeit: Die Revision ist beschränkt zulässig auf die Frage, ob die unveränderte Weiterverwendung des Emissionsprospekts trotz der Nachtragsvereinbarung maßgebliche Rechtsfragen aufwirft; andere Angriffspunkte bleiben unzulässig. • Anwendbare Normen: § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung von Schutzgesetzen), ggf. § 263 StGB, § 826 BGB. • Tatbestandsverwirklichung: Der Prospekt bezog sich auf Vertrieb von Anteilen und fällt in den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB; die nachträgliche Änderung der Stornohaftungsregelung machte den Prospekt unrichtige vorteilhafte Angaben, soweit die Nachtragsvereinbarung die Provisionsrückzahlung zu Ungunsten der V. KG reduzierte. • Verbreitung und Vollendung: Die strafbare Handlung kann auch dadurch verwirklicht werden, dass nachträglich unrichtig gewordene Prospekte gegenüber einem bislang noch nicht angesprochenen größeren Kreis weiterverwendet werden; es kommt somit auf die tatsächliche Verbreitung an und nicht darauf, ob der Prospekt früher schon korrekt in Umlauf war. • Vorsatz und Erheblichkeit: Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Vorsatz des Beklagten zu 3 für die Unterstellung fehlender Erheblichkeit und fehlender Kenntnis nicht ausreichend festgestellt; dagegen fehlt für Beklagten zu 4 nach den tatbestandlichen Feststellungen das Wissen von der Nachtragsvereinbarung und damit der Vorsatz. • Feststellungsmängel: Das Berufungsgericht hat erhebliches Vorbringen (u.a. Vertriebswiderstand gegen die alte Stornoregelung, Sitzungstext mit hoher Stornoquote, Erwägung des Rückzugs des Prospekts) nicht hinreichend gewürdigt; deshalb sind ergänzende Feststellungen erforderlich. • Rechtsfolge: Mangels vollständiger Feststellungen zur Verbreitung, Kenntnis, Bedeutung der Stornoänderung und zum Vorsatz des Beklagten zu 3 kann die Entscheidung über Schadensersatzansprüche nicht abschließend getroffen werden; daher ist Zurückverweisung geboten. Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den Beklagten zu 3 betrifft; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 war in dem beschriebenen Umfang begründet; insoweit sind ergänzende Feststellungen zur Verbreitung des Prospekts, zur Kenntnis und zur Erheblichkeit der nachträglichen Stornoänderung sowie zum Vorsatz des Beklagten zu 3 zu treffen. Die Revision gegen den Beklagten zu 4 ist in den betreffenden Punkten unbegründet bzw. unzulässig, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, dass dieser die Nachtragsvereinbarung nicht kannte. Die den Beklagten zu 4 entstandenen außergerichtlichen Kosten in allen Instanzen trägt die Klägerin; über die weiteren Kosten des Revisionsrechtszugs hat das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung zu entscheiden.