Urteil
VI ZR 127/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision kann auf einen selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden; der Tenor ist im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen.
• § 264a StGB kann Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einzelner Kapitalanleger sein; die Verwendung eines nachträglich unrichtig gewordenen Prospekts gegenüber weiteren noch nicht angesprochenen Anlegern erfüllt den Tatbestand.
• Bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht alle relevanten Vortragselemente zu würdigen; bloße Zurückweisung als "ins Blaue" begründeter Behauptungen ist nur zulässig, wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen.
Entscheidungsgründe
Weiterverwendung nachträglich unrichtig gewordenen Prospekts kann Schadensersatzansprüche begründen • Die Zulassung der Revision kann auf einen selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden; der Tenor ist im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen. • § 264a StGB kann Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einzelner Kapitalanleger sein; die Verwendung eines nachträglich unrichtig gewordenen Prospekts gegenüber weiteren noch nicht angesprochenen Anlegern erfüllt den Tatbestand. • Bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht alle relevanten Vortragselemente zu würdigen; bloße Zurückweisung als "ins Blaue" begründeter Behauptungen ist nur zulässig, wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen. Der Kläger zeichnete 2001 über einen Treuhandvertrag Kommanditanteile an der V. KG und zahlte Raten. Im Prospekt vom 5. Januar 2001 war eine Stornohaftungsregelung zugunsten der V. KG dargestellt. Durch Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 wurde die Stornohaftung gegenüber dem Vertriebsunternehmen zu Lasten der V. KG reduziert. Der Kläger macht darauf gestützte Schadensersatzansprüche gegen mehrere Verantwortliche (insb. Beklagte zu 3 und 4) geltend und verlangt Rückabwicklung bzw. Zahlung von 3.421,18 € nebst Zinsen sowie Freistellung von Kommanditistenhaftung. Landesgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der BGH hat die Revision in Teilen zugelassen und überprüft insbesondere die Frage der Weiterverwendung des Prospekts und die strafrechtlich-rechtliche Bedeutung der Nachtragsvereinbarung. • Zulässigkeit: Die Revision war dahin zugelassen, ob der unveränderte weitere Einsatz des Prospekts vom 5.1.2001 trotz der am 15.1.2001 vereinbarten Änderung der Stornohaftung rechtliche Bedeutung hat; die Zulassung kann auf diesen selbständigen Streitteil beschränkt werden. • Tatbestandsmäßigkeit § 264a StGB und Schutzgesetzwirkung: Der Emissionsprospekt fällt in den Anwendungsbereich des § 264a Abs.1 Nr.1 StGB; diese Strafvorschrift kann Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB zugunsten einzelner Kapitalanleger sein. • Weiterverwendung unrichtig gewordener Prospekte: Auch die nachträgliche Verwendung eines zuvor richtigen Prospekts, der nach Abschluss einer Nachtragsvereinbarung unrichtig geworden ist, gegenüber einem noch nicht angesprochenen größeren Kreis von Anlegern kann die objektive Tatbestandsseite erfüllen. • Vorsatz und Tatbegehung: Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft erhebliche Feststellungen und Vorbringen (z.B. Aussagen zur Verweigerung durch Handelsvertreter, Überlegungen, den Prospekt zurückzuziehen, Protokollhinweise auf hohe Stornoquoten) nicht berücksichtigt; damit ist eine vorsätzliche und tatbestandsmäßige Handlung des Beklagten zu 3 nicht ausgeschlossen. • Bindende Feststellungen zu Bekl. zu 4: Soweit der Beklagte zu 4 betrifft, hat das Berufungsgericht festgestellt, dass ihm die Nachtragsvereinbarung nicht bekannt war; diese tatbestandliche Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend, sodass die Revision gegen Bekl. zu 4 unbegründet ist. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Feststellungen ist das Berufungsurteil im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dort die erforderlichen Feststellungen insbesondere zur Frage des Vorsatzes des Beklagten zu 3 getroffen werden. Der BGH hob das Berufungsurteil insoweit auf, als die Entscheidung die Klage gegen den Beklagten zu 3 betrifft, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht; die weitergehende Revision gegen Beklagten zu 3 war unzulässig. Die Revision gegen Beklagten zu 4 wurde insoweit, als sie sich gegen Aberkennung von Ansprüchen aus § 823 Abs.2 BGB, § 32 Abs.1 KWG und wegen von Anfang an gegebener Prospektmängel richtete, als unzulässig verworfen; im Übrigen wurde die Revision gegen Beklagten zu 4 zurückgewiesen. Begründend stellte der BGH fest, dass die Frage der Weiterverwendung eines nachträglich unrichtig gewordenen Prospekts rechtlich relevant ist und der Kläger für den Beklagten zu 3 möglicherweise Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 264a StGB geltend machen kann. Das Berufungsgericht hat relevante Vortragselemente und Beweisanzeichen nicht ausreichend gewürdigt, weshalb weitere Feststellungen, insbesondere zum Vorsatz und zur Verbreitung des Prospekts gegenüber einem größeren Kreis, zu treffen sind. Die Sache wird deshalb teilweise aufgehoben und zurückverwiesen; die Kostenfolgen sind im Umfang der Aufhebung dem Berufungsgericht zur Entscheidung zugewiesen, außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 4 hat der Kläger zu tragen.