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Beschluss

I ZR 155/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision ist nur dann erfolgreich, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. • Ein im Inland ansässiger Vertragspartner eines Gebietsfremden ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur dann als Einführer (Importeur) anzusehen, wenn der der Einfuhr zugrunde liegende Vertrag bereits vor der Einfuhr geschlossen wurde. • Die Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dahin gehend, dass Urheber zwingend gegenüber einem im Inland ansässigen Vergütungsschuldner klagen können; es genügt, wenn der Anspruch gegen den im Ausland ansässigen Einführer durchsetzbar ist.
Entscheidungsgründe
Einführerhaftung nach §54 UrhG nur bei vor der Einfuhr bestehendem Vertrag • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision ist nur dann erfolgreich, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. • Ein im Inland ansässiger Vertragspartner eines Gebietsfremden ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur dann als Einführer (Importeur) anzusehen, wenn der der Einfuhr zugrunde liegende Vertrag bereits vor der Einfuhr geschlossen wurde. • Die Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dahin gehend, dass Urheber zwingend gegenüber einem im Inland ansässigen Vergütungsschuldner klagen können; es genügt, wenn der Anspruch gegen den im Ausland ansässigen Einführer durchsetzbar ist. Die Klägerin (ZPÜ) forderte von der Beklagten, der deutschen Tochter eines französischen Herstellers, Gerätevergütung für 2007 in Höhe von 191.903,42 €. Die Beklagte war 2004 einem Gesamtvertrag beigetreten, meldete jedoch ab 2006 Importe, die direkt von ihrer französischen Muttergesellschaft vorgenommen wurden; Meldungen der Muttergesellschaft gingen der Klägerin 2007 zu. 2010 bat die Beklagte um Rückstellung früherer Kundenadressen und übermittelte Meldungen für 2007–2009. Die Klägerin stellte daraufhin der A. S.A. eine Rechnung und gutschriftete; schließlich rechnete sie die Beklagte ab und verlangte Zahlung. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab; die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH, der diese zurückwies. • Die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision nicht vorliegen; weder besteht grundsätzliche Bedeutung noch ist die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich. • Auslegung von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF: Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass der der Einfuhr zugrunde liegende Vertrag mit einem Gebietsfremden bereits vor der Einfuhr bestanden haben muss; nur dann kann der inländische Vertragspartner als Einführer gelten. • Systematik und Gesetzeszweck stützen diese Auslegung: Die gesamtschuldnerische Haftung des inländischen Vertragspartners dient der Durchsetzbarkeit der Vergütung, ersetzt aber nicht generell die Haftung des ausländischen Einführers, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Haftung des Inländischen nicht erfüllt sind. • Auch richtlinienkonforme Auslegung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG führt nicht zu einem anderen Ergebnis; die Richtlinie verlangt nicht, dass Ansprüche zwingend gegenüber einem inländischen Schuldner durchsetzbar sein müssen, es genügt, dass Forderungen gegen den ausländischen Einführer geltend gemacht werden können. • Mangels substantiierter Tatsachenbasis, dass die Beklagte Vertragspartnerin vor der Einfuhr gewesen sei oder die Geräte ins Inland habe verbringen lassen, war die Annahme des OLG, die Beklagte hafte nicht als Importeurin, nicht zu beanstanden. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision bleibt unzulässig. Der BGH bestätigt die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass der inländische Vertragspartner nur dann als Einführer im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG anzusehen ist, wenn der maßgebliche Vertrag bereits vor der Einfuhr bestanden hat. Da die Klägerin keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass ein solcher vor der Einfuhr geschlossener Vertrag oder eine vertragliche Veranlassung der Einfuhr durch die Beklagte vorlag, konnte die Beklagte nicht als Importeurin haftbar gemacht werden. Die Kosten der Beschwerdeentscheidung hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wurde auf 191.903,42 € festgesetzt.