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Urteil

AnwZ (Brfg) 35/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausübung von Maklertätigkeit oder Tätigkeit als Immobilienhändler/-entwickler durch einen Rechtsanwalt kann die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtfertigt widerrufen lassen, weil typische Interessenkollisionen die Unabhängigkeit gefährden. • Für die Rüge fehlerhafter Verkündung muss die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO konkrete Tatsachen nennen; bloße Behauptungen ohne genaue Benennung sind unzulässig. • Ein formaler Verkündungsmangel führt nur zur Aufhebung, wenn die Entscheidung auf dem Mangel beruht; bloße Abwesenheit eines Richters bei der Verkündung heilte die Wirksamkeit, insbesondere wenn das Verhandlungsprotokoll die Anwesenheit aller Richter bestätigt oder das Urteil zugestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Anwaltszulassung bei Makler‑ und Immobiliengeschäften rechtmäßig • Die Ausübung von Maklertätigkeit oder Tätigkeit als Immobilienhändler/-entwickler durch einen Rechtsanwalt kann die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtfertigt widerrufen lassen, weil typische Interessenkollisionen die Unabhängigkeit gefährden. • Für die Rüge fehlerhafter Verkündung muss die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO konkrete Tatsachen nennen; bloße Behauptungen ohne genaue Benennung sind unzulässig. • Ein formaler Verkündungsmangel führt nur zur Aufhebung, wenn die Entscheidung auf dem Mangel beruht; bloße Abwesenheit eines Richters bei der Verkündung heilte die Wirksamkeit, insbesondere wenn das Verhandlungsprotokoll die Anwesenheit aller Richter bestätigt oder das Urteil zugestellt wurde. Der Kläger ist seit 1992 Rechtsanwalt. Er war Geschäftsführer mehrerer Immobiliengesellschaften, insbesondere der b. Immobilien GmbH, teils streitig, ob und wann er dieses Amt niedergelegt hat. Die Zulassungsbehörde widerrief ihm mit Bescheid vom 5. Juni 2013 die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen unvereinbarer Tätigkeit. Der Kläger focht den Widerruf an und rügte unter anderem fehlerhafte Verkündung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs sowie unzumutbare Härte, weil er seine Familie ausschließlich aus der Anwaltstätigkeit unterhalte. Er behauptete, die Gesellschaften seien am Markt nicht mehr aktiv gewesen; das Gericht stellte dagegen Indizien für fortbestehende Geschäftstätigkeit und Registereintragungen fest. Der Anwaltsgerichtshof bestätigte den Widerruf und der Bundesgerichtshof wies die Berufung zurück. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht, die Rüge der fehlerhaften Verkündung jedoch unzulässig, weil die Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO keine hinreichend konkreten Tatsachen zur Abwesenheit eines Beisitzers enthält. • Verkündung: Das Sitzungsprotokoll weist aus, dass das Urteil in Anwesenheit sämtlicher Richter verkündet wurde; eine Behauptung entgegenstehender Tatsachen ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Selbst bei zutreffender Abwesenheitsbehauptung wäre dies kein nicht heilbarer Verfahrensfehler, weil Verlautbarungsanforderungen gewahrt bleiben können und Zustellung der vollständigen, unterschriebenen Urteilsausfertigung die Wirksamkeit begründet. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn eine Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gefährdet; die Regelung greift in Art. 12 GG ein, ist aber verfassungsgemäß und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszulegen. • Interessenkollisionen: Bei kaufmännischen Tätigkeiten wie Maklertätigkeit, Vermittlung von Finanzdienstleistungen oder Immobilienhandel ist die Gefahr typischer Interessenkollisionen besonders nahe, weil anwaltliche Kenntnisse zu Geld‑ und Immobilienvermögen für gewerbliche Zwecke genutzt werden können. • Anwendung auf den Fall: Die Tätigkeit der b. Immobilien GmbH als Makler bzw. Immobilienhändler/-entwickler ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; der Kläger hat die behauptete Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit und die Inaktivität der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht substantiiert bewiesen. • Härtefallprüfung: Eine unzumutbare Härte nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbsatz BRAO ist nicht dargelegt, weil der Kläger keine konkreten Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat, lange Nebentätigkeiten nicht angezeigt und keine ernsthaften Schritte zur Beendigung der Verquickung unternommen hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist gerechtfertigt, weil die ausgeübte Makler‑ und/oder Immobilienhändler‑/entwicklertätigkeit typischerweise die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gefährdet und der Kläger seine Darstellung, er habe die Geschäftsführertätigkeit beendet bzw. die Gesellschaft sei inaktiv, nicht beweisen konnte. Eine unzumutbare Härte wurde nicht hinreichend substantiiert; die Rüge der fehlerhaften Verkündung war unzulässig und unbegründet. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Gegenstandswert 50.000 €.