Entscheidung
AnwZ (Brfg) 49/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110116UANWZBRFG49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110116UANWZBRFG49.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 49/14 Verkündet am: 11. Januar 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Führens einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver- handlung vom 11. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsan- wälte Dr. Braeuer und Dr. Kau für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2011 wie folgt abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2010 wird aufgeho- ben. Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Fall ihrer Wie- derzulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten auf Antrag ohne Weiteres die Fachanwaltsbezeichnung für Verwaltungsrecht zu verleihen ist, sofern sie nachweist, dass sie sich in dem in § 15 FAO bezeichneten Umfang fortgebildet hat, und sofern nicht der Gesetzgeber Regelungen zur Neu- verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung bei erneuter Zulas- sung zur Rechtsanwaltschaft nach deren vorherigem Erlö- schen getroffen hat. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt. - 3 - Tatbestand: Die Klägerin war seit 2006 als Rechtsanwältin zugelassen und seit dem 14. Juli 2009 zum Führen der Bezeichnung "Fachanwältin für Verwaltung s- recht" berechtigt. Nachdem sie ein zwischenzeitlich eingegangenes befristetes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in ein unbefristetes umgewan- delt hatte, bat sie die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2010 um Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Zugleich beantragte sie die Zusi- cherung, bei Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Fachanwalts- bezeichnung wieder führen zu dürfen, sofern sie weiterhin ihrer Fortbildungs- pflicht nach § 15 FAO genüge. Die Beklagte widerrief die Rechtsanwaltszulas- sung mit Bescheid vom 30. März 2010. Mit Bescheid vom 7. April 2010 lehnte sie es ab, die begehrte Zusicherung zu erteilen. Die Klägerin müsse im Fall ih- rer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Verleihung der Fachanwalts- bezeichnung neu beantragen. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin zuletzt die Feststel- lung beantragte, dass sie im Fall erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerruflich berechtigt sei, die Bezeichnung "Fachanwältin für Verwaltungs- recht" zu führen, soweit sie in der Zwischenzeit ihrer Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO genügt habe, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 2. Juli 2012 (AnwZ (Brfg) 57/11, BRAK-Mitt. 2012, 242) zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Be- schluss vom 22. Oktober 2014 - 1 BvR 1815/12 (NJW 2015, 394) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Entscheidungsgründe: 1 2 3 - 4 - 1. Die Berufung ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Feststellungskla- ge nach § 43 VwGO (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 9). 2. Das Rechtsmittel hat mit dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Feststellungsantrag in der Sache im Wesentlichen Erfolg. a) Der Senat hält an seiner - von Verfassungs wegen nicht zu beanstan- denden (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 25, 26) - Auffassung fest, dass die der Klägerin erteilte Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit der Bestandskraft des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ihre Wirk- samkeit verloren hat und nach etwaiger erneuter Zulassung nicht wieder aufle- ben kann (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11, aaO Rn. 4 ff.). Demgemäß müsste die Klägerin im Fall ihrer Wiederzu- lassung zur Rechtsanwaltschaft die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung neu beantragen, worüber die Beklagte dann zu entscheiden hätte (a.M. wohl Offermann-Burckart, NJW 2015, 380, 381). b) Die Beklagte wäre auf der Grundlage des derzeit geltenden Satzungs- rechts verpflichtet, die Fachanwaltsbezeichnung auf Antrag der Klägerin aber- mals zu verleihen. aa) Die Fachanwaltsordnung enthält zwar gegenwärtig keine spezifischen Regelungen betreffend die Neuverleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach erloschener und dann wieder erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ge- mäß bindender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt je- doch eine Auslegung des maßgebenden Berufsrechts, nach der die Klägerin deswegen das in den §§ 2 ff. FAO normierte Verfahren zur (erstmaligen) Be- fugniserteilung nochmals vollständig zu durchlaufen hätte, gegen den Vorbehalt des Gesetzes (BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 15). Dies gilt ungeachtet der Frage, 4 5 6 7 - 5 - für welche Zeit die Klägerin aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden und mit welchen beruflichen Aufgaben sie zwischenzeitlich befasst gewesen ist; denn das Berufsrecht enthält derzeit keine Bestimmung, nach der die einmal erwor- bene berufspraktische Qualifikation allgemein (vgl. § 3 FAO) oder hinsichtlich des Fachgebiets (vgl. § 5 FAO) allein durch Ausscheiden aus dem Anwaltsbe- ruf oder durch Zeiten beruflicher Untätigkeit erlischt (BVerfG, aaO Rn. 30). Deshalb dürfte die Beklagte die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Klägerin nicht - wie von § 3 FAO gefordert - über eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor (erneuter) Antragstellung verfüge oder dass der praktische Nachweis nicht erbracht sei, weil die Klägerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung keine Fälle im Fachgebiet bearbeitet habe (vgl. § 5 Abs. 1 FAO). Eine solche Entscheidung könnte vor der Verfassung keinen Bestand haben. Der Anspruch auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ergäbe sich dabei unmittelbar aus § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, weil die Klägerin die von ihr einmal erworbene berufspraktische Qualifikation auf dem Gebiet des Verwal- tungsrechts während des Nichtbestehens der Rechtsanwaltszulassung nicht wieder verloren hat (vgl. hierzu BVerfG, aaO Rn. 26, 30). bb) Der Senat kann die diesbezügliche Feststellung trotz entgegenste- henden zwingenden Satzungsrechts (§§ 3, 5 FAO) selbst treffen. (1) Allerdings ist eine verfassungskonforme Auslegung namentlich der §§ 3, 5 Abs. 1 FAO mit dem vorgenannten Inhalt schon im Blick auf die Eindeu- tigkeit der bezeichneten Bestimmungen nicht möglich (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, NVwZ 2015, 510 Rn. 89 ff. mwN). Ferner darf der normative Regelungsinhalt nicht im Wege ver- 8 9 10 - 6 - fassungskonformer Auslegung erst geschaffen oder neu bestimmt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 8, 28, 34 f.; 9, 83, 87; 34, 165, 200; 48, 40, 46 f.). (2) Jedoch stehen hier Normen im Rang unter dem förmlichen Gesetz in Frage, für die das so genannte Normverwerfungsmonopol des Bundesverfas- sungsgerichts nicht gilt (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473, 474 mwN). Deren verfassungsrechtliche Nachprüfung obliegt in Fällen ihrer Entscheidungserheb- lichkeit vielmehr jedem Richter (vgl. BVerfGE 48, 40, 45; BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473, 474, jeweils mwN). Gegebenenfalls wird die Verfassungswidrigkeit solcher Rechtsnormen in den Gründen der Entscheidung festgestellt (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2000, 473; BVerwGE 80, 355, 358 f.). Dementsprechend ist hier festzustellen, dass die §§ 3, 5 FAO in ihrer derzeitigen Fassung keine An- wendung finden, soweit sie nach ihrem keiner anderen Interpretation zugängli- chen Wortlaut einer Neuverleihung der Fachanwaltsbezeichnung an die Kläge- rin entgegenstehen könnten. c) Die Feststellung kann indessen nicht ohne Einschränkung getroffen werden. aa) Was die Erfüllung der nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO kontinuierlich zu erbringenden Fortbildungspflicht anbelangt, hat die Klägerin eine dahin zielende Bedingung bereits in ihren Antrag aufgenommen. Der Se- nat muss deshalb nicht entscheiden, ob sich eine Obliegenheit zur laufenden Fortbildung auch nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltszulassung aus dem Berufsrecht ableiten lässt (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 27). Hieran könn- ten Zweifel bestehen, weil § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO wie auch § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 FAO ersichtlich an den Bestand der Fachanwaltsbezeich- nung und eine Mitgliedschaft des Betroffenen in der jeweiligen Rechtsanwalts- kammer anknüpfen. Beides ist hier aber nach dem Erlöschen der Rechtsan- 11 12 13 - 7 - waltszulassung nicht gegeben. Ungeachtet dessen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass der Nachweis beim Ersuchen um abermalige Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung antragsgemäß zu erbringen sein wird. bb) Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bis zu einer Entscheidung über eine Wiederzulassung der Klägerin zur Rechtsan- waltschaft und einem erneuten Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeich- nung spezifische Regelungen zu der inmitten stehenden Problematik schafft. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu Hinweise gegeben (BVerfG, aaO Rn. 31). Für diesen Fall wird ein etwaiger Antrag auf Verleihung der Fachan- waltsbezeichnung an den dann geltenden Satzungsbestimmungen zu messen sein. Die Klägerin genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz gegen eine zukünftige Änderung des geltenden Rechts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 57). Namentlich hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass es der Ge- setzgeber bei dem derzeit ungeregelten Rechtszustand belässt (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 20, 31). 14 - 8 - 3. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Klägerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Streitwertfest- setzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Sie entspricht hinsichtlich der Höhe der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass be- steht. Kayser König Remmert Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 27.07.2011 - 1 AGH 22/11 - 15