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Urteil

1 StR 414/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Strafzumessung einschließlich der Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen und der Entscheidung über ihre Aussetzung zur Bewährung unterliegt der eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts; eine Abweichung ist nur bei Rechtsfehlern oder offenkundiger Unangemessenheit möglich. • Bei Steuerhinterziehung dürfen vom Tatgericht die Art der Tatausführung und der hierfür aufgewendete Wille (§ 46 Abs. 2 StGB) als mildernde Umstände berücksichtigt werden; dies verletzt nicht ohne weiteres das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. • Besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB können sich aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben; dies rechtfertigt unter Umständen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auch bei erheblichem Steuerschaden.
Entscheidungsgründe
Prüfung von Strafzumessung und Bewährung bei Gewerblicher Steuerhinterziehung • Die Strafzumessung einschließlich der Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen und der Entscheidung über ihre Aussetzung zur Bewährung unterliegt der eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts; eine Abweichung ist nur bei Rechtsfehlern oder offenkundiger Unangemessenheit möglich. • Bei Steuerhinterziehung dürfen vom Tatgericht die Art der Tatausführung und der hierfür aufgewendete Wille (§ 46 Abs. 2 StGB) als mildernde Umstände berücksichtigt werden; dies verletzt nicht ohne weiteres das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. • Besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB können sich aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben; dies rechtfertigt unter Umständen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auch bei erheblichem Steuerschaden. Der Angeklagte betrieb gewerblich Handel mit Navigationsgeräten und beging mehrere Fälle von Steuerhinterziehung. Das Amtsgericht verurteilte ihn bereits in sieben Fällen zu Einzelstrafen mit Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht verurteilte ihn in vier weiteren Fällen, zog die früheren Einzelstrafen ein und bildete zwei Gesamtfreiheitsstrafen (2 Jahre sowie 1 Jahr und 4 Monate) und setzte beide zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, die sich gegen Einzelstrafen, Gesamtstrafen und die Bewährungsentscheidung richtete. Relevante Tatsachen sind insbesondere die fortgeführte Nutzung einer auswertbaren Rechnungserstellung, der Gesamtsteuerschaden sowie die Aufgabe des Gewerbebetriebs und Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung nach der Verhaftung. Das Landgericht wertete geringe kriminelle Energie, persönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Folgen als strafmildernd bzw. prognostisch günstig. • Die Revision war unbegründet; der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. • Strafzumessung der Einzelstrafen: Das Tatgericht durfte als mildernde Umstände die nachträglich eingetretene Gefahr des Arbeitsplatzverlustes in abhängiger Beschäftigung und die geringe kriminelle Energie bei der Tatausführung (vollständige oder leicht zu vervollständigende Buchhaltung, begrenzte Manipulation) berücksichtigen (§ 46 Abs. 1, 2 StGB). Dies verletzt nicht das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, weil auf Tatausführungsmodalitäten als Zumessungsgesichtspunkt abgestellt wurde und nicht auf Tatbestandsmerkmale. • Bewertung der kriminellen Energie und die Anknüpfung an vor- bzw. begleitende Umstände sind Sache des Tatgerichts; die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Überprüfung der Vertretbarkeit dieser Würdigung. • Bildung und Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht berücksichtigte im Rahmen der Neubetrachtung das Gesamtgewicht der Taten, den situativen Zusammenhang, die kurzzeitige Tatserie und den jeweiligen Gesamtsteuerschaden, was den Anforderungen an § 54 StGB genügt. • Bewährung: Die Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung entspricht pflichtgemäßem Ermessen. Das Landgericht stellte eine positive Sozialprognose aufgrund Aufgabe des Gewerbebetriebs, sozialer Bindungen, einer festen Arbeitsstelle und erheblicher wirtschaftlicher Nachteile (u.a. Verlust einer Abfindung, hohe Schulden) fest; dies erfüllt die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB und begründet besondere Umstände von Gewicht. • Rechtsprechung zu hohen Steuerschäden wurde berücksichtigt; die Gesamtsteuerschäden lagen unter einer Million Euro, das Gericht prüfte jedoch schuldangemessen das Gesamtmaß der Strafen. • Die Darlegungen in den Urteilsgründen zur Strafzumessung, Gesamtstrafbildung und Bewährungsentscheidung sind ausreichend und verstoßen nicht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wurde verworfen. Die Strafzumessung der Einzel- und Gesamtstrafen ist rechtlich nicht zu beanstanden; das Tatgericht hat vertretbare mildernde Umstände (geringe kriminelle Energie, nachträgliche Gefährdung abhängiger Beschäftigung) berücksichtigt. Die Bewährungsentscheidungen sind ebenfalls innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens getroffen worden, da besondere Umstände und eine positive Sozialprognose festgestellt wurden. Insgesamt bleibt die Verurteilung mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bestehen, die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.