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Beschluss

X ZR 109/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG sind auf den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem bei dem anrufenden Gericht anhängigen Rechtszug zu beschränken. • Die Fälligkeitsvoraussetzung des § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG dient lediglich dem Ende des Rechtszugs und der Abwarten der Fälligkeit, nicht der Entscheidung über die Begründetheit der geltend gemachten Gebühren. • Die für Streithelfer entstandenen Anwaltsgebühren bemessen sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert; bei Nebenintervention stimmt der Streitwert mit dem der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Hauptpartei.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Wertfestsetzung für Streithelfer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren • Anträge auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG sind auf den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem bei dem anrufenden Gericht anhängigen Rechtszug zu beschränken. • Die Fälligkeitsvoraussetzung des § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG dient lediglich dem Ende des Rechtszugs und der Abwarten der Fälligkeit, nicht der Entscheidung über die Begründetheit der geltend gemachten Gebühren. • Die für Streithelfer entstandenen Anwaltsgebühren bemessen sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert; bei Nebenintervention stimmt der Streitwert mit dem der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Hauptpartei. Die Klägerin beantragte, die Verfahrenswerte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegenüber mehreren Streithelfern der Beklagten jeweils gesondert festzusetzen. Die Streithelfer forderten von der Klägerin Erstattung von Anwaltsgebühren, die für Tätigkeiten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstanden sein sollen, obwohl sie sich in diesem Rechtszug nicht zur Akte gemeldet hatten. Die Klägerin suchte die Festsetzung der Gegenstandswerte nach § 33 RVG. Das Gericht wertete den Antrag als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung und prüfte, ob die Anwaltsgebühren fällig und damit der Antrag zulässig sei. Strittig war insbesondere, ob die den Streithelfern entstandenen Gebühren getrennt zu bemessen sind oder nach dem Streitwert der Hauptsache zu bestimmen sind. • Der Antrag ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen; entscheidend ist der Gegenstandswert der in dem bei dem angerufenen Gericht anhängigen Rechtszug entstandenen Anwaltsgebühren. • Die Fälligkeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG steht dem Antrag nicht entgegen: Es genügt, dass die Gebühren bei ihrer Begründetheit fällig geworden und geltend gemacht sind; maßgeblich ist das Ende des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (§ 8 Abs. 1 RVG). • Nach § 32 Abs. 1 RVG richten sich die Anwaltsgebühren der Streithelfer nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Bei einer Nebenintervention entspricht der Streitwert dem der Hauptsache, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist. • Die Angriffs- und Verteidigungsmittel des Nebenintervenienten betreffen den Erfolg der unterstützten Partei in voller Höhe des geltend gemachten Klageanspruchs; es kommt nicht darauf an, ob der Nebenintervenient selbst Anträge gestellt hat. • Innenverhältnisfragen zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient (z. B. abweichende wirtschaftliche Interessen) sind für die Streitwertfestsetzung unbeachtlich und müssen im Prozess nicht aufgeklärt werden. Der Antrag der Klägerin, die Verfahrenswerte gegenüber den einzelnen Streithelfern getrennt festzusetzen, wurde zurückgewiesen. Die Fälligkeitsvoraussetzung des § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG hinderte die Entscheidung nicht, jedoch sind die für die Streithelfer anzusetzenden Gegenstandswerte nach dem Streitwert der Hauptsache zu bemessen, sofern der Nebenintervenient im gleichen Umfang am Prozess beteiligt ist. Deshalb ist eine gesonderte Wertfestsetzung zugunsten der Klägerin nicht geboten. Der Klägerin wurde somit kein separater, von der Hauptsache abweichender Verfahrenswert zuerkannt, weil die Anwaltsgebühren der Streithelfer nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu bemessen sind.