Entscheidung
1 StR 581/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130116B1STR581
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130116B1STR581.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 581/15 vom 13. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 30. Juli 2015 im Strafausspruch aufge- hoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrü- gen gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es, wie der Gene- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. November 2015 ausgeführt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - II. Die Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Tot- schlags gemäß § 213 StGB durch das Landgericht erweist sich als rechtsfeh- lerhaft. Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB hat das Schwurgericht lediglich ausgeführt, dass "schon keine 'schwere Belei- digung' und auch 'keine Misshandlung' des Opfers" vorlag. Dies entspricht aber nicht den Feststellungen, wonach der Geschädigte nach einer kurzen "verbalen Auseinandersetzung dem Angeklagten nicht ausschließbar zwei Ohrfeigen" versetzte (UA S. 19). Ohrfeigen sind regelmäßig mit der Zufügung von Schmer- zen verbunden (BGH, Urteile vom 8. März 1990 - 2 StR 615/89, NJW 1990, 315 und vom 22. November 1991 - 2 StR 225/91, MDR 1992, 320). Insoweit hat das Landgericht auch keine Feststellungen getroffen, wonach das Wohlbe- finden des Angeklagten durch die Ohrfeigen allenfalls in unerheblichem Maße beeinträchtigt worden sei (vgl. hierzu Joecks in MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 223 Rn. 12 ff.; Fischer, 63. Aufl. 2016, § 223 Rn. 6). Dagegen würde zudem sprechen, dass der Angeklagte nach den Ohrfeigen Blut in seinem Gesicht bemerkte (UA S. 19). Danach kann der Senat nicht ausschließen, dass es sich bei den zwei Ohrfeigen lediglich um nicht geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seeli- sche Unversehrtheit des Täters handelte und diese die für eine Misshandlung im Sinne des § 223 StGB erforderliche Erheblichkeit erreicht haben (dazu nä- her Senat, Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 f.). Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei vollständiger Würdigung aller 3 4 5 6 - 4 - maßgeblichen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall ange- nommen hätte und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und kön- nen bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann ergänzende Feststellungen zum Strafausspruch treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Raum Graf Jäger Cirener Fischer 7