Entscheidung
IV ZR 284/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR284
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130116UIVZR284.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 284/13 Verkündet am: 13. Januar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die münd- liche Verhandlung vom 13. Januar 2016 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der seit dem 4. Mai 2010 geschiedene Kläger erhält eine Zusatz- rente von der Beklagten, welche seit dem 1. Juli 2011 infolge der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung über den Versorgungsau s- gleich um 334,02 € monatlich gekürzt wird. Die Parteien streiten darüber, ob diese Kürzung gerechtfertigt ist oder dem Kläger das so genannte Rentnerprivileg zugutekommt. Die geschiedene Ehefrau des Klägers ist ebenfalls bei der Bekla g- ten zusatzversichert, bezieht aber noch keine Rente. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens im August 2009 sprach das Familiengericht am 4. Mai 2010 die Scheidung aus. Zeitgleich mit dem Scheidungsbe- schluss trennte das Familiengericht das Versorgungsausgleichsverfahren vom Scheidungsverbund ab und setzte es bis zur Neuregelung der Start- gutschriften für rentenferne Versicherte aus. Grund dafür war, dass der 1 2 - 3 - Senat mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 128) die von der Beklagten im Zuge der Umstellung ihres Zusatzver- sorgungssystems erteilten Startgutschriften für rentenferne Versicherte, zu denen auch die frühere Ehefrau des Klägers zählt, für nicht verbind- lich erklärt hatte. Mit am 19. Mai 2011 erlassenem und am 15. August 2011 berichtigtem Beschluss übertrug das Familiengericht im Wege in- terner Teilung mit Rückwirkung zum 31. Juli 2009 zu Lasten des Klägers eine Rentenanwartschaft von 103,62 Versorgungspunkten auf das Vers i- cherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine monatliche Zusatzrentenzahlung verringere sich ab März 2012 infolge des Versorgungsausgleichs um monatlich 334,02 €. Zugleich fo r- derte sie für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis Ende Februar 2012 den ihrer Auffassung nach überzahlten Rentenbetrag von 2.250,24 € zurück. Der Kläger, der auch für seine Zusatzrente das so genannte Rent- nerprivileg aus § 268a Abs. 2, § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 391) beansprucht, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der ungekürzten Zusatzrente verpflichtet sei, solange seine ge- schiedene Frau noch keine Rente beziehe, und er deshalb auch keine Rückzahlung überzahlter Rente schulde. Die Beklagte hält die Kürzung für rechtens, weil die Regelungen über das so genannte Rentnerprivileg auf das Zusatzversorgungsrecht nicht übertragbar und im Übrigen seit 1. September 2009 - mithin vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich des Klägers - auch für die 3 4 5 - 4 - gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung außer Kraft getreten se i- en. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der Re- vision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass bis zum 1. September 2009 der Versorgungsausgleich hinsichtlich bei der Beklagten erworb e- ner Rentenanwartschaften nach dem damals geltenden § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwen- dung des § 57 BeamtVG durchgeführt worden sei. Danach sei die Rente beim Ausgleichspflichtigen solange noch nicht zu kürzen gewesen, wie der Ausgleichsberechtigte noch keine Rentenleistungen aus dem im Ve r- sorgungsausgleich erworbenen Anrecht habe erhalten können (so ge- nanntes Rentnerprivileg). Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichs- gesetzes zum 1. September 2009, mit welchem das Rentnerprivileg ab- geschafft worden sei, hätten im Falle des Klägers die Ausnahmevor- schriften des § 48 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 VersAusglG zur Anwendung neuen Rechts führen müssen, weil in Versorgungsausgleichsverfahren, die zwar vor dem 1. September 2009 eingeleitet, sodann aber - wie hier - nach diesem Termin ausgesetzt worden seien, ausnahmsweise das neue Recht anzuwenden gewesen wäre. Anderes hätte sich auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG ergeben, der direkt nur für 6 7 8 - 5 - Bundesbeamte gegolten habe und für dessen entsprechende Anwendung auf die Zusatzrente des Klägers es im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich am 19. Mai 2011 keine Überleitungsnorm mehr gegeben habe. Auch Art. 3 GG gewähre dem Kläger keinen Anspruch darauf, in den Genuss der ihn begünstigenden Überleitungsvorschriften zu kommen. Gleichwohl sei es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die ihr günstigen, der schnelleren Anwendung des neuen Rechts die- nenden Übergangsregelungen in § 48 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 VersAusglG zu Lasten des Klägers zu berufen, denn der Grund für die Abtrennung und Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens sei allein die Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Beklagten zu r Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gewesen. Die Beklagte und die Tarifparteien hätten seit der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 Zeit gehabt, eine neue Satzungsregelung für diese Startgutschriften zu beschließen. Dass das bis zum 31. August 20 10, dem Stichtag des § 48 Abs. 3 VersAusglG, nicht gelungen sei, müsse zu Lasten der Beklagten gehen, denn die Unwirksamkeit ihrer Satzung sei alleiniger Grund für die späte Entscheidung über den Versorgungsau s- gleich gewesen. Es sei unbillig, wenn die Beklagte zu Lasten der von der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG betroffenen Versor- gungsempfänger von der Unwirksamkeit ihrer Satzung profitiere. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat die für die Anwendung des so genan n- ten Rentnerprivilegs maßgebliche Rechtslage zutreffend dargelegt. 9 10 11 - 6 - a) Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 1. September 2009 wurde der Ausgleich von bei der Beklagten erworbe- nen Anwartschaften im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG i.V.m. § 57 BeamtVG a.F. durchgeführt (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93, VersR 1995, 198 unter 3). Über die am 31. August 2009 außer Kraft getretene Regelung in § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG fand dabei das so genannte Pensionis- tenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 29. Juni 1998 auch in der Zusatzversorgung entsprechende Anwendung, wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wir k- samkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgung s- ausgleich erhielt, erst gekürzt wurde, wenn aus der Versicherung des be- rechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren war. b) Damit korrespondierend enthielten die vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen Richtlinien zum Versorgungsausgleich mit Stand vom Mai 2007 unter II Ziff. 5 c) eine Regelung, wonach die Rente beim Pflichtigen nicht zu kürzen war, solange der Berechtigte noch keine Rentenleistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen A n- recht erhalten konnte und der Pflichtige bei Rechtskraft der Entschei- dung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner war. c) Am 1. September 2009 trat das Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft, das einen Verweis auf die Vorschriften des Beamtenversorgung s- gesetzes betreffend das Pensionistenprivileg nicht mehr vorsah. Im Hin- blick hierauf wurde in die Satzung der Beklagten (VBLS) mit § 32 a eine Bestimmung aufgenommen, die Regelungen für den Versorgungsau s- gleich trifft. Da § 32 a Abs. 1 S. 1 VBLS auf das Versorgungsausgleich s- 12 13 14 - 7 - gesetz verweist, sind auch dessen Übergangsregelungen - insbesondere § 48 VersAusglG - auf die Zusatzversorgung anzuwenden. d) Diese führen im Fall des Klägers zur Anwendung neuen Rechts. Da sein Versorgungsausgleichsverfahren mit am 28. August 2009 ge- stelltem Scheidungsantrag und mithin vor dem 1. September 2009 einge- leitet worden war, wäre zwar gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG grundsätz- lich das bis zum 1. September 2009 geltende Recht und damit - über die bis dahin geltenden Richtlinien der Beklagten - auch das Pensionisten- privileg anzuwenden gewesen. § 48 VersAusglG enthält aber in den Ab- sätzen 2 und 3 ergänzende Bestimmungen, die eine schnelle Einführung des neuen Rechts gewährleisten sollen (BT-Drucks. 16/11903 S. 56 f. zu § 48 VersAusglG). Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist in Verfahren, die zwar gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG vor dem 1. September 2009 eingeleitet, aber - wie im Falle des Klägers - nach dem 1. September 2009 ausgesetzt wurden, ausnahmsweise neues Recht anzuwenden. Ferner erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der weiteren Aus- nahmevorschrift des § 48 Abs. 3 VersAusglG. Danach ist - auch bei vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren - neues Recht anwend- bar, wenn am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Enden t- scheidung erlassen wurde. Das Familiengericht hat hier erstma ls mit Be- schluss vom 19. Mai 2011 über den Versorgungsausgleich entschieden. e) Lediglich für die Beamtenversorgung des Bundes bestimmte § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 für Fälle, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet 15 16 17 - 8 - war, die ausnahmslose Fortgeltung der früheren Regelung. Ein Anspruch des Klägers auf Anwendung des Pensionistenprivilegs im Rahmen seiner Zusatzversorgung ergibt sich daraus allerdings nicht, denn diese Über- gangsregelung gilt - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - lediglich für Bundesbeamte (vgl. § 1 Abs. 1 BeamtVG). Als das Familien- gericht mit Beschluss vom 19. Mai 2011 über den Versorgungsausgleich entschied, waren sowohl die früher auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisende Überleitungsvorschrift des § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG als auch die entsprechende Richtlinie der Beklagten bereits außer Kraft getreten. 2. Gegen die vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und der VBLS erinnert die Beklagte, die sich auf diese Rechtslage, insbesondere § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG, gerade stützen möchte, nichts. Sie bekämpft allein die Annahme, ihre Berufung auf die Übergangsregelungen in § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG sei eine unzulässige Rechtsausübung, die ihr das Berufungsgericht deshalb nach § 242 BGB versagt hat. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. a) Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzuläss i- ge Rechtsausübung im Sinne der Generalklausel des § 242 BGB dar, u n- terliegt im Revisionsverfahren einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter rechtlich unzutref- fende Erwägungen angestellt, seine Entscheidung auf eine unzutreffende oder unzureichende Tatsachengrundlage gestützt, sich in Widersprüche verstrickt oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. für die Verwirkung als Unterfall unzulässiger Rechtsausübung: BGH, Urteile vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949 unter II 3; vom 18 19 - 9 - 26. April 1995 - XII ZR 105/93, WM 1995, 1460 unter 4 a; vom 6. De- zember 1988 - XI ZR 19/88, NJW-RR 1989, 818 unter 3 m.w.N.). b) Daran gemessen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. aa) Soweit die Revision hervorhebt, das so genannte Rentnerprivi- leg nach früherem Recht sei kaum zu legitimieren gewesen, weil es eine Ausnahme von dem - den Versorgungsausgleich prägenden - Grundsatz des sofortigen Ausgleichs bei Scheidung dargestellt habe und jedenfalls verfassungsrechtlich auch nicht geboten gewesen sei, deckt das keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf eine Bewertung der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern allein darauf gestützt, dass der Kläger, wäre das Verfahren über den Verso r- gungsausgleich nicht infolge der Unverbindlichkeit der seiner geschiede- nen Frau von der Beklagten erteilten Startgutschrift ausgesetzt worden, in den Genuss des nach der früheren Rechtslage geltenden Rentnerpriv i- legs gekommen wäre. Für diese Erwägung spielt es keine Rolle, ob das frühere Recht den allgemeinen Zielen des Versorgungsausgleichs besser oder schlechter Rechnung trägt als die seit dem 1. September 2009 ge l- tende Rechtslage. bb) Die tatrichterliche Wertung, es stelle eine unzulässige Recht s- ausübung dar, wenn sich die Beklagte hier auf die Übergangsvorschriften des § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG berufe, erweist sich auch nicht de s- halb als rechtsfehlerhaft, weil es an einem schuldhaften Fehlverhalten der Beklagten fehlt. 20 21 22 - 10 - (1) Die Revisionsführerin meint, § 242 BGB könne zu ihren Lasten allenfalls dann angewendet werden, wenn sie gezielt auf die Verzöge- rung des Versorgungsausgleichs hingearbeitet oder zumindest vorwer f- bar die Nachbesserung ihrer vom Senat beanstandeten Satzungsbe- stimmung verzögert hätte. Ihr sei insoweit aber weder ein zielgerichtetes Handeln noch eine Unredlichkeit oder gar ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Die Neufassung ihrer Satzung sei da- nach auch nicht schuldhaft verzögert worden, vielmehr sei zu berück- sichtigen, dass die erforderliche Neuregelung nicht allein von der B e- klagten habe getroffen werden können, sondern von den Tarif vertrags- parteien habe ausgehandelt werden müssen. Letztere hätten diesbezü g- liche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die am 29. März 2010 gefallen seien (FamRZ 2010, 797 und VersR 2010, 1166), abwa r- ten dürfen. (2) Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Eine unzu- lässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass schon die betreffende Rechtsposition unredlich, mit Schä- digungsvorsatz oder sonst schuldhaft erworben ist. Es kommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; Senatsurteil vom 31. Januar 1975 - IV ZR 18/74, BGHZ 64, 5, 9 [juris Rn. 24] m.w.N.; vgl. auch - zum wider- sprüchlichen Verhalten - Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 37). Selbst wenn eine Rechtsposition nicht schuld- haft erlangt und die Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich das Verhalten einer Partei unter 23 24 - 11 - Würdigung der gesamten Fallumstände und der gegenseitigen Parteiint e- ressen als treuwidrig erweist. Eine solche Treuwidrigkeit kann insbeson- dere auch erst in der Nutzung eines unverschuldet erreichten Rechtsvor- teils liegen, wenn die Interessen der Gegenpartei bei Gesamtwürdigung der Fallumstände vorrangig schutzwürdig erscheinen. So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat darauf abge- stellt, dass der Kläger das früher geltende Rentnerprivileg nach § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG infolge der verzögerten Entscheidung über sein Versorgungsausgleichsverfahren einbüßen würde und alleiniger Grund für diese Verfahrensverzögerung die Unwirksamkeit einer von der Be- klagten erlassenen Satzungsbestimmung war. Diese Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht beanstandet. Auf die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Familiengericht früher über den Ver- sorgungsausgleich hätte entscheiden können, kommt es insoweit nicht an. Die vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommene Tre u- widrigkeit im Sinne von § 242 BGB liegt darin, dass die Beklagte aus dem Umstand, dass - wie der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) festgestellt hat - der in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. für die Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versi- cherter maßgebliche jährliche Anteilssatz von 2,25% zum Nachteil Vers i- cherter einen objektiven Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bewirkt, gegen- über dem Kläger einen Vorteil zu ziehen sucht; diese wäre nicht entstan- den, hätte ihre Satzung zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich nicht in der vom Senat beanstandeten Weise g e- gen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. 3. Ob das Berufungsgericht - wie die Revisionserwiderung umfang- reich rügt - einen auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruch des Klägers 25 26 - 12 - auf Anwendung der ihn begünstigenden Überleitungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG in der Fassung vom 3. April 2009 zu Unrecht verneint hat, kann nach allem offen bleiben. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2012 - 6 O 146/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2013 - 12 U 30/13 -