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Beschluss

XII ZB 101/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betreuervergütungsanspruch besteht grundsätzlich für den gesamten Zeitraum der formell angeordneten Betreuung; eine vorläufige Bestellung endet nur durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. • Der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren darf nur prüfen, ob und wann die gerichtliche Aufhebung der Betreuung erfolgt ist, nicht jedoch, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können. • Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für treuwidriges Verhalten feststehen, kann aber nicht zur Kürzung der Vergütung führen, wenn die maßgeblichen Pflichtverletzungen beim Gericht liegen oder die Voraussetzungen für eine Mitteilung des Betreuers nach § 1901 Abs.5 BGB nicht vorlagen.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Betreuers: Anspruch trotz vorzeitigen Wegfalls der Betreuungsvoraussetzungen • Ein Betreuervergütungsanspruch besteht grundsätzlich für den gesamten Zeitraum der formell angeordneten Betreuung; eine vorläufige Bestellung endet nur durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. • Der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren darf nur prüfen, ob und wann die gerichtliche Aufhebung der Betreuung erfolgt ist, nicht jedoch, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können. • Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für treuwidriges Verhalten feststehen, kann aber nicht zur Kürzung der Vergütung führen, wenn die maßgeblichen Pflichtverletzungen beim Gericht liegen oder die Voraussetzungen für eine Mitteilung des Betreuers nach § 1901 Abs.5 BGB nicht vorlagen. Die Betroffene wurde vorläufig wegen einer medikamenteninduzierten manischen Psychose betreut; der Betreuer erhielt Aufgaben für Gesundheitssorge und Unterbringung. Die Betreuung und die Genehmigung zur geschlossenen Unterbringung wurden im Juni 2011 angeordnet; am 18.07.2011 teilte der Stationsarzt mit, die Psychose sei abgeklungen. Das Betreuungsgericht hob die Unterbringung am 21.07.2011 auf; die vorläufige Betreuung war bis 30.12.2011 befristet. Der Betreuer beantragte Vergütung für den Zeitraum 1.10.2011–30.12.2011; das Amtsgericht setzte sie aus dem Vermögen der Betroffenen fest. Das Landgericht hob diese Festsetzung auf und lehnte die Vergütung für den fraglichen Zeitraum mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung ab. Der Betreuer erhob Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses. • Grundsatz: Nach §5 VBVG und §§1836,1908i BGB steht dem wirksam bestellten Betreuer die pauschale Vergütung für den gesamten Zeitraum der Bestellung zu; vorläufige Bestellungen enden regelmäßig erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. • Das Vergütungsfestsetzungsverfahren durch den Rechtspfleger beschränkt sich grundsätzlich auf die Prüfung, ob und wann die gerichtliche Aufhebung der Betreuung nach §1908d Abs.1 BGB erfolgt ist; der Rechtspfleger hat nicht zu ermitteln, ob die Aufhebung früher möglich gewesen wäre. • §242 BGB (Treu und Glauben) kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen für treuwidriges Verhalten feststehen; der Rechtspfleger muss aber keine eigenen Ermittlungen anstellen. • Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Betreuer habe seine Vergütung unzulässig durch Ausnutzung einer formalen Rechtsposition erlangt, greift nicht durch. Eine allgemeine Pflicht des Betreuers, die Betreuung unverzüglich zu beenden, ergibt sich nicht aus §1901 Abs.5 BGB; diese Norm verpflichtet lediglich zur Mitteilung an das Gericht, wenn Umstände bekannt werden, die eine Aufhebung ermöglichen. • Das ärztliche Schreiben vom 18.07.2011 hatte das Betreuungsgericht bereits informiert; somit war keine ergänzende Mitteilung durch den Betreuer nach §1901 Abs.5 BGB veranlasst. • Soweit das Beschwerdegericht auf ein mögliches schuldhaftes Unterlassen des Betreuers zur eigenständigen Prüfung abstellt, liegt der Schwerpunkt des Fehlverhaltens beim Betreuungsgericht, so dass dies nicht zur Kürzung der Vergütung führt. • Folglich bestand der Vergütungsanspruch für den geltend gemachten Zeitraum, weil keine treuwidrige Rechtsausübung des Betreuers nachgewiesen wurde und die gerichtliche Aufhebung der Unterbringung gesondert zu beurteilen ist. Die Rechtsbeschwerde des Betreuers hatte Erfolg; der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und die Festsetzung der Vergütung durch das Amtsgericht ist wiederherzustellen. Die Betroffene verlor ihre Beschwerde; die Zahlung der außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten wurde ihr auferlegt. Der Vergütungsanspruch des Betreuers für den Zeitraum 1.10.2011–30.12.2011 ist demnach zuerkannt, weil die vorläufige Betreuung formell bestand und keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Kürzung wegen unzulässiger Rechtsausübung vorlagen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; der Beschwerdewert wurde mit 924 € angegeben.