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Urteil

4 StR 437/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ist unbegründet. • Fehlerhafte Einbeziehung früherer Einzelstrafen in die Gesamtstrafenbildung kann unschädlich sein, wenn wegen Zäsurwirkung mehrere Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen. • Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht fehlende Erfolgsaussicht feststellt.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verworfen • Die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ist unbegründet. • Fehlerhafte Einbeziehung früherer Einzelstrafen in die Gesamtstrafenbildung kann unschädlich sein, wenn wegen Zäsurwirkung mehrere Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen. • Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht fehlende Erfolgsaussicht feststellt. Die Angeklagte war in mehreren Verfahren wegen verschiedener Taten, darunter schwere räuberische Erpressung, Diebstahl und versuchte gefährliche Körperverletzung, verurteilt worden. Das Landgericht Essen hatte in einem Urteil vom 19.08.2014 Gesamtfreiheitsstrafen und Einzelstrafen festgesetzt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt. Der Senat hob Teile dieser Entscheidung auf und das Landgericht verurteilte die Angeklagte erneut wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Angeklagte legte Revision ein, mit der sie insbesondere die Gesamtstrafenbildung und die Abweisung der Unterbringung in Frage stellt. Der Senat prüfte, ob Schuld- und Strafausspruch sowie die Entscheidungen zur Gesamtstrafe und zur Unterbringung rechtlich fehlerhaft und für die Angeklagte nachteilig sind. • Schuld- und Strafausspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung enthalten keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Bildung der Gesamtstrafe ist zwar in einzelnen Punkten fehlerhaft erfolgt, dies beschwert die Angeklagte jedoch nicht, weil wegen Zäsurwirkung bei früheren Verurteilungen mehrere Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen; maßgeblich ist die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren Entscheidungen (§ 55 StGB, ständige Rechtsprechung). • Die im Urteil vom 19.08.2014 enthaltenen Einzelstrafen aus späteren Taten konnten nicht in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden; eine frühere fehlerhafte Einbeziehung führt allerdings nicht zu einer für die Angeklagte nachteiligen Änderung, weil bei korrekter Gesamtstrafenbildung mindestens mehrere Gesamtstrafen mit vergleichbaren Laufzeiten verblieben wären (§ 55 Abs. 1 StGB). • Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil das Landgericht festgestellt hat, dass eine Unterbringung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet; das Revisionsgericht hebt solche Entscheidungen nur bei erkennbaren Rechtsfehlern auf (§ 64 StGB einschlägige Rechtsprechung). Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 2015 wird verworfen. Damit bleiben die Verurteilungen, insbesondere die wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, bestehen. Die gerügte fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ändert nichts zugunsten der Angeklagten, weil bei richtiger Anwendung der Zäsurregelung mehrere Gesamtstrafen mit mindestens vergleichbaren Zeiträumen hätten verhängt bzw. fortbestehen müssen. Auch die Entscheidung, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, ist rechtlich tragfähig. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.