OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 543/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140116B4STR543
2mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140116B4STR543.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 543/15 vom 14. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2016 ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 17. Juni 2015 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit Amtsanmaßung, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat mit der auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat während des Hauptverhandlungstermins vom 27. Mai 2015 für die Dauer der Vernehmung der Zeugin M. gemäß 1 2 3 - 3 - § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Protokoll vermerkt nicht, dass nach der Entlassung der Zeugin die Öffentlichkeit wieder- hergestellt worden wäre. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört jedoch zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des Pro- tokolls nach § 274 StGB gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1994 – 1 StR 47/94, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 15; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 3 StR 228/00, bei Becker NStZ-RR 2001, 264 Nr. 26 jew. mwN). Das – weder lückenhafte noch widersprüchliche – Protokoll beweist daher, dass die sich an- schließende weitere Hauptverhandlung – wie von der Revision geltend ge- macht – in unzulässiger Abwesenheit der Öffentlichkeit stattgefunden hat. Da- mit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO erfüllt, so dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 – 3 StR 95/02). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender