Beschluss
I ZB 8/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist unzulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte vorliegt (§574 Abs.1, Abs.2 ZPO).
• Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs widerspricht nur dem ordre public, wenn der Schiedsspruch elementare Grundlagen der Rechtsordnung verletzt; nicht jede Abweichung von berufsrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften begründet dies.
• Berufsrechtliche Vorschriften wie die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte oder die seit 2012 geltende Regelung des §73 Abs.7 SGB V sind keine derart grundlegenden Normen, dass ihre Verletzung die Vollstreckung eines Schiedsspruchs verhindert.
• Das Schiedsgericht kann im Rahmen der Kostenentscheidung den Streitwert festsetzen; dies ist im Verhältnis der Parteien verbindlich und stellt kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig • Die Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist unzulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte vorliegt (§574 Abs.1, Abs.2 ZPO). • Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs widerspricht nur dem ordre public, wenn der Schiedsspruch elementare Grundlagen der Rechtsordnung verletzt; nicht jede Abweichung von berufsrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften begründet dies. • Berufsrechtliche Vorschriften wie die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte oder die seit 2012 geltende Regelung des §73 Abs.7 SGB V sind keine derart grundlegenden Normen, dass ihre Verletzung die Vollstreckung eines Schiedsspruchs verhindert. • Das Schiedsgericht kann im Rahmen der Kostenentscheidung den Streitwert festsetzen; dies ist im Verhältnis der Parteien verbindlich und stellt kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar. Die Parteien sind Radiologen, die zunächst in einer Gemeinschaftspraxis zusammenarbeiteten. Der Antragsgegner war nur als Privatarzt tätig, die Antragsteller behandelten Privat- und Kassenpatienten. Nach fristloser Kündigung durch den Antragsgegner erhob dieser Schiedsklage mit dem Ziel, Mitwirkung an Jahresabschlüssen 2006–2010 und höhere Ausgleichszahlungen zu erstreiten. Das Schiedsgericht wies die Klage ab und verpflichtete den Antragsgegner zur Erstattung der Schieds- und Verfahrenskosten; der auf die Antragsteller entfallende Kostenbetrag wurde auf 28.124,57 € festgesetzt. Die Antragsteller beantragten die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, das Oberlandesgericht gab dem statt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der insbesondere berufsrechtliche Verbotsnormen geltend machte. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, aber unzulässig, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, verfahrensrechtliche Rügen nicht durchgreifen und weder Fortbildung des Rechts noch Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordern (§574 Abs.1, Abs.2 ZPO). • Ordre public-Grenze: Vollstreckbareklärung eines Schiedsspruchs darf nur versagt werden, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Grundlagen der Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar ist; es muss sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die eine grundlegende Wertentscheidung des Gesetzgebers ausdrückt. • Berufsrechtliche Normen: Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ist eine Rechtsverordnung unterhalb des einfachen Gesetzes und regelt Zulassungsbedingungen, sodass ein Verstoß dagegen nicht per se die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührt. Die Vorschrift des §73 Abs.7 SGB V und die Bezugnahme in §33 Ärzte-ZV traten erst 2012 in Kraft und konnten für eine Ende 2010 aufgelöste Praxis keinen Teil des ordre public bilden. • Rechtliches Gehör: Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen des Antragsgegners zu §33 Ärzte-ZV ausreichend berücksichtigt; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. • Streitwert und Kostenentscheidung des Schiedsgerichts: Es ist kein unzulässiges Richten in eigener Sache, wenn das Schiedsgericht gemäß §1057 ZPO den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens festsetzt; diese Festsetzung ist zwischen den Parteien verbindlich und kann Grundlage von Kostenerstattungsansprüchen sein, ohne Gebührenansprüche des Schiedsgerichts oder der Prozessbevollmächtigten zu beeinflussen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln wird als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat zu Recht entschieden, dass die vorgetragenen berufsrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bedenken die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht verhindern, zumal einschlägige Verbotsregelungen erst nach dem Streitzeitraum in Kraft traten und keine Grundlagen des ordre public darstellen. Ebenso besteht kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör und kein rechtlicher Fehler bei der Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß §97 Abs.1 ZPO.