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Entscheidung

IX ZB 76/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140116BIXZB76
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140116BIXZB76.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/15 vom 14. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer am 14. Januar 2016 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe der Beklagten vom 12. Dezember 2015 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Be- schlusses. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da sie nicht - wie gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht wurde. Diese Bestimmungen verstoßen weder gegen deutsches Verfassungsrecht (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BVerfG NJW 2008, 1293, 1294) noch gegen die Eu- ropäische Menschenrechtskonvention (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007, 59519/00, Staroszczyk/Polen, NJW 2008, 2317). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der zitierten Entscheidung eine Regelung des polni- schen Zivilprozessrechts gebilligt, nach der eine an einem zivilgerichtlichen Ver- fahren beteiligte Partei bei der Abfassung ihrer Revision gegen ein Urteil eines zweitinstanzlichen Gerichts durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand ver- treten sein müsse und die von der Partei selbst und ohne Rechtsvertretung ab- gefasste Revision vom Gericht verworfen werde, und ausdrücklich ausgeführt, ein solches Erfordernis könne für sich genommen nicht als Verstoß gegen die 1 - 3 - Anforderungen von Art. 6 EMRK angesehen werden (EGMR, aaO Rn. 130). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für das Rechtsbeschwerdeverfah- ren, das der Gesetzgeber bewusst revisionsähnlich ausgestaltet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Neumünster, Entscheidung vom 18.03.2015 - 32 C 1319/14 - LG Kiel, Entscheidung vom 18.09.2015 - 1 S 193/15 -