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Entscheidung

4 StR 511/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:190116B4STR511
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:190116B4STR511.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 511/15 vom 19. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Detmold vom 16. Juni 2015 a) mit den Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Ange- klagten aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Miss- handlung Schutzbefohlener in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde, b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung statt wegen sexueller Nötigung verurteilt ist und c) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststel- lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung Schutzbe- fohlener in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen sexuel- ler Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona- ten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat. 1. Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in der An- tragsschrift vom 11. November 2015 dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es sich gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Kör- perverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen, begangen jeweils zum Nachteil von S. (Taten vom 27. November 2010 und vom 19. Februar 2011), richtet. 2. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (weitere Tat vom 27. No- vember 2010) hat dagegen keinen Bestand. Insofern ist der Angeklagte jedoch der Nötigung schuldig. Entsprechend ändert der Senat den Schuldspruch ab. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wollte der An- geklagte die Zeugin S. an diesem Tag unter Anwendung von Gewalt zu- nächst zum Oral- und anschließend zum vaginalen Geschlechtsverkehr zwin- gen. Die Zeugin konnte jedoch ein Eindringen in ihren Mund verhindern, indem sie die Lippen zusammenpresste und den Kopf zur Seite drehte. Zum Ge- schlechtsverkehr kam es nicht, da die Zeugin schrie „Lass das, ich will das nicht“, zu weinen begann und sich zu Boden fallen ließ. Daraufhin gab der An- geklagte sein Vorhaben auf. 1 2 3 4 - 4 - Die Strafkammer bewertet dieses Geschehen als versuchte Vergewalti- gung, von der der Angeklagte jedoch strafbefreiend zurückgetreten ist, sowie als sexuelle Nötigung. b) Letzteres wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge- führt hat, erfordert § 177 Abs. 1 StGB einen unmittelbaren Körperkontakt zwi- schen dem Täter bzw. Drittem und dem Opfer. Zu diesem kam es nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen indes nur, als der Angeklagte den Kopf der Zeugin in Richtung seines Gliedes drückte, er ihr aus Verärgerung über das Misslingen des Oralverkehrs einen Schlag ins Gesicht versetzte und er ihr Hose und Slip herunterzog, um den Geschlechtsverkehr auszuführen. All dies reicht indes zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB nicht aus, weil diese Handlungen nicht die sexuellen Handlungen waren, son- dern lediglich Mittel zu deren Vornahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Okto- ber 2006 – 4 StR 354/06, NStZ 2007, 217, 218, insbesondere zum Festhalten und Drücken des Kopfes in Richtung Geschlechtsteil, und vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292, insbesondere zum gewaltsamen Entkleiden; ferner SSW-StGB/Wolters, 2. Aufl., § 177 Rn. 7 mwN). c) Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bele- gen jedoch, dass der Angeklagte zumindest der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Entsprechend ändert der Senat den Schuldspruch auf Antrag des Generalbundesanwalts ab. Da lediglich ein erschwerender Umstand wegfällt, bedarf es hierfür keines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 265 Rn. 9 mwN). 5 6 7 8 - 5 - 3. Keinen Bestand hat das Urteil, soweit der Angeklagte der Misshand- lung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen wurde. a) Nach den insofern vom Landgericht getroffenen Feststellungen ver- setzte der Angeklagte den damals höchstens siebenjährigen Zwillingen A. und G. am 13. Juni 2014 nach 16 Uhr vier bzw. drei heftige Schläge mit einem Gummiknüppel auf das entblößte Gesäß, nachdem diese ihm in einem „Verhör“ unter anderem eingestanden hatten, statt – wozu er sie aufgefordert hatte – Hausaufgaben zu machen gespielt und etwas gegessen zu haben. Nach dem Abendessen, gegen 20 Uhr, forderte er die Kinder, um sie seine Macht spüren zu lassen und um zu erreichen, dass sie sich ihm unterord- nen, auf, abwechselnd jeweils 20 Liegestütze und 20 Sit-Ups zu machen. Beide Kinder waren körperlich rasch überfordert, begannen zu weinen und gaben schließlich auf. Daraufhin wies der Angeklagte G. , den er hierdurch ernied- rigen und schikanieren wollte, an, „auf allen Vieren“ innerhalb von zehn Minuten den Boden des Flurs zu putzen. Nachdem dem Jungen dies in der vorgegebe- nen Zeit nicht gelungen war, versetzte ihm der Angeklagte einen Fußtritt, wodurch G. mit dem Kopf gegen eine Türzarge prallte. Nachdem die Kinder sich schließlich schlafen gelegt hatten, stürmte der Angeklagte in das Kinderzimmer und forderte sie dazu auf, entsprechend einer Alarmübung beim russischen Militär innerhalb von 45 Sekunden jeweils ihre Schlafanzüge aus- und andere Kleidung anzuziehen. Auch hier waren A. und G. überfordert und begannen aus Angst und Verzweiflung heftig zu weinen. Durch die „Drillmaßnahme“ wollte der Angeklagte die Kinder schikanie- ren und disziplinieren. 9 10 11 12 - 6 - Dieses (Gesamt-)Geschehen bewertet das Landgericht als eine Miss- handlung von Schutzbefohlenen in der Tatbestandsalternative des rohen Miss- handelns in Tateinheit mit (einer) gefährlichen Körperverletzung. b) Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Das Quälen, das rohe Misshandeln und die böswillige Fürsor- gepflichtverletzung sind selbständige Begehungsformen der Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 225 Abs. 1 StGB. Quälen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheb- licher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Mehrere Kör- perverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB erfüllen, können als ein Quälen zu beurteilen sein, wenn die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechts- gehalt ausmacht. Rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB liegt dagegen vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühl- loser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 11/15 jeweils mwN). Anders als das Quälen bezieht sich diese Tatalternative des § 225 Abs. 1 StGB auf ein einzelnes Körperverletzungsgeschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 11/15 mwN). bb) Hiervon ausgehend ist die Bewertung der Strafkammer, das Ge- samtgeschehen stelle eine einzige rohe Misshandlung dar, unzutreffend. Viel- mehr handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen um zeitlich von- einander abgegrenzte Handlungen, die sich auch in ihrer Gesamtheit nicht als ein einziges Körperverletzungsgeschehen darstellen. 13 14 15 16 - 7 - c) Zwar liegt es nahe, zumindest die Schläge mit dem Gummiknüppel als rohe Misshandlungen zu bewerten. Auch kommt in Betracht, das Gesamt- geschehen als Quälen der Kinder zu bewerten. Eine entsprechende Schuld- spruchänderung ist dem Senat jedoch verwehrt, da auch die vom Landgericht vorgenommene Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durchgreifenden Bedenken begegnet. Denn die Strafkammer kommt nach einer Rückrechnung der beim Ange- klagten am 14. Juni 2014 um 10.46 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille mit stündlichen Abbauwerten von 0,1 Promille und einem Resorptionsdefizit von 10% „im günstigsten Fall für den Zeitpunkt 13. Juni 2014, 20.00 Uhr zu einem BAK-Wert von rund 0,8 Promille“ (UA S. 21). Diese weder im Ansatz noch im Ergebnis nachvollziehbare Berechnung hat das Landgericht – neben anderen Umständen – der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklag- ten zugrunde gelegt. d) Der Schuldspruch wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung ist daher aufzuheben; die Sache ist insofern – auch zur Prüfung der Konkurrenzen bei zwei Tatopfern – an das Landgericht zurückzuverweisen. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffe- nen Feststellungen bedarf es – mit Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten – dagegen nicht, zumal bereits die unverändert zur Hauptver- handlung zugelassene Anklageschrift dem Angeklagten unter anderem vier (Einzel-)Fälle der Misshandlung von Schutzbefohlenen zur Last gelegt hat. Der Senat kann daher ausschließen, dass der Angeklagte sich gegen die getroffe- nen Feststellungen als solche anders verteidigt hätte. Beschränkt waren seine Verteidigungsmöglichkeiten vielmehr allein hinsichtlich der rechtlichen – vor allem der konkurrenzrechtlichen – Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten 17 18 19 - 8 - Tatgeschehen (zur Entbehrlichkeit der Aufhebung der Feststellungen bei blo- ßen Subsumtionsfehlern auch: BGH, Urteil vom 15. September 1998 – 1 StR 290/98; Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 5 StR 506/12; vgl. ferner Meyer- Goßner/Schmitt, aaO, § 353 Rn. 15). 4. Schließlich unterliegt der Aufhebung – mit den insofern getroffenen Feststellungen – auch der verbleibende Rechtsfolgenausspruch. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die der Senat insofern ebenfalls Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt hat, hätte es angesichts des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachten Be- dauerns und der (nicht näher mitgeteilten) „gütlichen Einigung“ mit den „Ge- schädigten“ im Adhäsionsverfahren der Prüfung von § 46a StGB bedurft. Ferner unterliegen – wie der Generalbundesanwalt ebenfalls dargelegt hat – die Ausführungen des Landgerichts zur Ablehnung eines Hangs im Sinn des § 64 StGB durchgreifenden Bedenken (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 415/15 mwN). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 20 21 22