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Beschluss

V ZR 183/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in erster Instanz obsiegende Partei darf darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses von der Vorinstanz in einem entscheidungserheblichen Punkt abweichen will und eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Art. 103 Abs. 1 GG). • Der Hinweis muss so rechtzeitig erteilt werden, dass die Partei noch vor der mündlichen Verhandlung reagieren und ihr Vorbringen ergänzen kann; andernfalls ist die Gewährung von Schriftsatznachlass oder eine Vertagung erforderlich (§ 139 ZPO). • Verletzt das Berufungsgericht die Hinweispflicht in entscheidungserheblicher Weise, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör: Rechtzeitiger Hinweis des Berufungsgerichts bei abweichender Beurteilung erforderlich • Eine in erster Instanz obsiegende Partei darf darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses von der Vorinstanz in einem entscheidungserheblichen Punkt abweichen will und eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Art. 103 Abs. 1 GG). • Der Hinweis muss so rechtzeitig erteilt werden, dass die Partei noch vor der mündlichen Verhandlung reagieren und ihr Vorbringen ergänzen kann; andernfalls ist die Gewährung von Schriftsatznachlass oder eine Vertagung erforderlich (§ 139 ZPO). • Verletzt das Berufungsgericht die Hinweispflicht in entscheidungserheblicher Weise, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Die Beklagte war Eigentümerin von 22 Eigentumswohnungen. Der Kläger und seine Ehefrau gaben über eine Vermittlerin ein notarielles Kaufangebot für Wohnung Nr. 22 mit Stellplatz ab; die Beklagte nahm an und die Kläger wurden als Eigentümer eingetragen. Der Kläger verlangt Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen fehlerhafter Beratung und hat unter anderem Anfechtung geltend gemacht. Das Landgericht gab der Klage statt; das Kammergericht wies die Berufung der Beklagten ab. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Vermittlerin vor Vertragsschluss eine monatliche Zuzahlungszusage machte und ob die steuerlichen Vorteile tatsächlich die behauptete Entlastung erbrachten. • Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts auf, weil das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. • Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Berufungsgericht eine Partei, die in erster Instanz obsiegt hat, rechtzeitig darauf hinweisen, wenn es von der Vorinstanz abweichen will und eine Ergänzung des Sachvortrags oder Beweisantritt für erforderlich hält; die Partei muss vor der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Reaktion erhalten. • Das Berufungsgericht hatte die Auffassung der Vorinstanz zur Sittenwidrigkeit verworfen und damit den Vortrag zum Beratungsvertrag erstmals entscheidungserheblich gemacht; es hätte gemäß § 139 Abs. 2 ZPO rechtzeitig konkret mitteilen müssen, inwiefern die Darlegung des Klägers unzureichend sei. • Der BGH stellt fest, dass das Berufungsgericht den erforderlichen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung gab, was nicht rechtzeitig war; die Folgen wären Vertagung oder Gewährung von Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5 ZPO). • Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich, weil der Kläger nach Ergänzungsvortrag dargelegt hat, dass nach Abzug der Mieteinnahmen ein Defizit von 451,54 € verbleibt und steuerliche Vorteile nur 180–190 € monatlich ausmachen, sodass die Unterdeckung deutlich über 190 € liegt und die Beratung fehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat Vortrag zur Beratungsfolge nicht vollständig gewürdigt und Zuordnungen des Vermittlers zu Unrecht als bloße Werbung abgetan. • Soweit die Beschwerde auf die von der Vorinstanz angenommene Sittenwidrigkeit abzielt, hat der Senat die Zulassungsgründe geprüft und als nicht durchgreifend verworfen; dazu wird keine nähere Begründung gegeben. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde teilweise erfolgreich gewesen und das Urteil des Kammergerichts aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründend hat der BGH ausgeführt, dass das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat, weil es einen für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung gab und somit eine rechtzeitige Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrags oder Gewährung von Schriftsatznachlass unterblieb. Die Sache ist deshalb erneut zu verhandeln, wobei das Berufungsgericht die vom BGH aufgezeigten Verfahrensrechte zu beachten hat; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 140000 €.