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Entscheidung

3 StR 543/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR543
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR543.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 543/15 vom 26. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti- gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. Oktober 2015 - unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen - im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- und eine Ver- fallsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1 - 3 - Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zu den Nebenentscheidungen keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Erwägung der Strafkammer, ein minder schwerer Fall ge- mäß § 30 Abs. 2 BtMG komme unter anderem deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte "sich aus wirtschaftlichen Erwägungen ganz bewusst für die Übernahme der angebotenen Kurierfahrt und mithin für die Begehung der Straf- tat entschieden" habe, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last, die abgeurteilte Tat überhaupt begangen zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Umstand der polizeilichen Sicherstellung eines Großteils der vom Angeklagten eingeführ- ten und zum Handel durch Dritte bestimmten Betäubungsmittel wegen des da- mit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit um einen be- stimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, der zugunsten des Revisionsführers sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung in die Abwägung hätte eingestellt wer- den müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris Rn. 2). 2 - 4 - Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen war indes nicht angezeigt, weil es sich in beiden Fällen um reine Wertungsfehler handelt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die zu den bislang ge- troffenen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich. Becker Hubert Mayer Gericke Tiemann 3