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Entscheidung

5 StR 587/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:260116B5STR587
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:260116B5STR587.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 587/15 vom 26. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2016 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Senat kann die Einbeziehung der im angefochtenen Urteil zu Un- recht einbezogenen Geldstrafe nicht entfallen lassen. Weil der Angeklagte die- se Strafe bereits als Ersatzfreiheitsstrafe voll verbüßt hat, muss sie bei ihrer Einbeziehung auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Bei Wegfall der Einbeziehung entfiele hingegen die Anrechnung, weswegen der Angeklagte beschwert wäre. Da sich der Antrag des Generalbundesanwalts mithin zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde, ist der Senat nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Janu- ar 1993 – 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4). Sander Dölp König Berger Bellay 1