Beschluss
IX ZB 100/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Feststellungsklagen im Insolvenzverfahren richtet sich das wirtschaftliche Interesse für den Streitwert nach dem zu erwartenden Quotenergebnis zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels.
• § 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist, wenn sich der Wert des Streitgegenstands zwischen erster Instanz und Rechtsmittel erhöh oder vermindert.
• Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des notwendigen Beschwerdewerts im Insolvenzfeststellungsverfahren auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist nicht auf den Zeitpunkt der ersten Instanz; eine von dieser Auffassung abweichende Handhabung rechtfertigt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Berufung bei Insolvenzfeststellungsklagen: Wertmaßstab zum Zeitpunkt der Berufselegung • Bei Feststellungsklagen im Insolvenzverfahren richtet sich das wirtschaftliche Interesse für den Streitwert nach dem zu erwartenden Quotenergebnis zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels. • § 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist, wenn sich der Wert des Streitgegenstands zwischen erster Instanz und Rechtsmittel erhöh oder vermindert. • Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des notwendigen Beschwerdewerts im Insolvenzfeststellungsverfahren auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist nicht auf den Zeitpunkt der ersten Instanz; eine von dieser Auffassung abweichende Handhabung rechtfertigt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung. Die Kläger erwarben Kommanditbeteiligungen an einem Fonds und geltend Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafterin und Komplementärin (Schuldnerin). Über das Vermögen der Schuldnerin wurde Insolvenz eröffnet; der Beklagte wurde Insolvenzverwalter. Die Kläger meldeten Forderungen zur Tabelle an; der Insolvenzverwalter lehnte ab. Mit Feststellungsklage begehrten die Kläger die Feststellung bestimmter Insolvenzforderungen in unterschiedlicher Höhe. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab; das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig mit der Begründung, der erforderliche Beschwerdewert sei nicht erreicht, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Quote zu erwarten gewesen sei. Die Kläger legten Rechtsbeschwerde ein und rügten, das Berufungsgericht habe § 4 ZPO und die maßgeblichen Regeln zur Wertbemessung im Insolvenzverfahren fehlerhaft angewandt. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet, weil die Frage der Anwendung von § 4 ZPO und der Bestimmung des Beschwerdewerts in Insolvenzfeststellungsklagen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • Entscheidend ist für die Ermittlung, ob die erforderliche Mindestbeschwerde erreicht ist, der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung; auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Berufung ist abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung. Diese Auslegung steht mit § 4 ZPO in Einklang und entspricht den allgemeinen Regeln zur Zeitbestimmung des Streitwerts. • § 182 InsO bestimmt die Maßstäbe zur Wertberechnung bei Feststellungsklagen im Insolvenzverfahren, wonach auf das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers durch die zu erwartende Quote abzustellen ist; der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung dieser Quote ist die Einlegung der Berufung (§ 4 ZPO). • Im konkreten Fall ergaben die Darlegungen des Insolvenzverwalters für den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungslegung eine erwartbare Quote von mindestens 1,91 %, was nach Anwendung von § 182 InsO und § 3 ZPO zu einer Beschwerdesumme von mindestens 668,50 € führt und damit die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt. • Folge: Das Berufungsgericht hat § 4 ZPO missverstanden; daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die Sache und die Kosten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts München auf und weist das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Rechtsbeschwerde der Kläger war begründet, weil der Beschwerdewert zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung die erforderliche Mindestgrenze überschritt. Maßgeblich war die zum Berufungszeitpunkt zu erwartende Insolvenzquote, die hier zu einer Beschwerdesumme von mindestens 668,50 € führte. Das Berufungsgericht hat § 4 ZPO und die Wertbemessung nach § 182 InsO fehlerhaft angewandt; das Berufungsgericht wird nun über die Feststellungsklage selbst und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden.