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Beschluss

XII ZB 213/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abänderung nach § 51 VersAusglG setzt eine nachträgliche wesentliche Wertänderung der einbezogenen Anwartschaften voraus; Fehler der Ausgangsentscheidung eröffnen allein keine Abänderung. • Die Beschränkung auf Höchstbeträge nach § 1587b Abs. 5 BGB bei der Ausgangsberechnung begründet für sich genommen keine nachträgliche Wertänderung im Sinne des § 51 VersAusglG. • Nur bei Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung kann es zur Totalrevision nach §§ 9–19 VersAusglG kommen, die dann auch Fehlerkorrekturen der Ausgangsentscheidung umfasst.
Entscheidungsgründe
Abänderung von Versorgungsausgleich nur bei nachträglicher wesentlicher Wertänderung • Eine Abänderung nach § 51 VersAusglG setzt eine nachträgliche wesentliche Wertänderung der einbezogenen Anwartschaften voraus; Fehler der Ausgangsentscheidung eröffnen allein keine Abänderung. • Die Beschränkung auf Höchstbeträge nach § 1587b Abs. 5 BGB bei der Ausgangsberechnung begründet für sich genommen keine nachträgliche Wertänderung im Sinne des § 51 VersAusglG. • Nur bei Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung kann es zur Totalrevision nach §§ 9–19 VersAusglG kommen, die dann auch Fehlerkorrekturen der Ausgangsentscheidung umfasst. Die Ehefrau und der Ehemann stritten um die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Die Ehe war von 1972 bis 2004; im Scheidungsurteil 2005 wurden Anwartschaften des Ehemanns nach beamtenrechtlichen Grundsätzen teilweise auf den Höchstbetrag des § 1587b Abs. 5 BGB begrenzt und ein Differenzbetrag nicht ausgeglichen. Die Ehefrau hatte im Vergleich auf jeglichen schuldrechtlichen Ausgleich verzichtet. 2011 stellte die Industrie- und Handelskammer fest, dass die Anwartschaft des Ehemanns in der Ausgangsberechnung deutlich zu niedrig angegeben worden war. Die Ehefrau beantragte daraufhin nach § 51 VersAusglG die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich und focht zugleich den Vergleich an. Das Amtsgericht wies den Abänderungsantrag zurück, das Oberlandesgericht hob dies auf und nahm eine Totalrevision vor; der Ehemann legte Rechtsbeschwerde ein. • Rechtsgrundlage ist § 51 VersAusglG: Abänderung nur bei nachträglicher wesentlicher Wertänderung und dann nach §§ 9–19 VersAusglG vorzunehmen. • Fehler der Ausgangsentscheidung (z. B. unrichtige Auskunft des Versorgungsträgers, Rechenfehler) begründen für sich genommen keine Abänderung nach § 51 VersAusglG; der Gesetzgeber hat die früheren weiten Abänderungsmöglichkeiten (§ 10a VAHRG) eingeschränkt. • Der Umstand, dass bei der Ausgangsentscheidung aufgrund der früheren Höchstbetragsregelung (§ 1587b Abs. 5 BGB) ein Teil des Anrechts schuldrechtlich verblieben ist, stellt keine nachträgliche Wertänderung des Anrechts dar, weil sich der objektive Wert des Anrechts hierdurch nicht geändert hat. • Die vom Oberlandesgericht herangezogene Gesetzesbegründung, wonach es unbillig wäre, Beteiligte wegen überschrittener Höchstbeträge auf schuldrechtlichen Ausgleich zu verweisen, betrifft allein die Form des Ausgleichs und nicht die Voraussetzung einer Wertänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. • Nur wenn eine nachträgliche Wertänderung die Wesentlichkeitsschwelle des § 51 Abs. 2 VersAusglG (i.V.m. § 225 FamFG) überschreitet, ist eine Totalrevision mit Korrektur etwaiger Fehler der Ausgangsentscheidung zulässig. • Im vorliegenden Fall liegen nach den Feststellungen keine die Wesentlichkeitsschwelle erreichende nachträgliche Wertänderungen vor; der zu niedrig angesetzte Betrag beruht auf einer fehlerhaften Auskunft des Versorgungsträgers und kann alleine die Abänderung nicht tragen. • Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Verminderung des Ausgleichs wegen des damals erklärten Verzichts der Ehefrau und die Berücksichtigung einer Wertsteigerung waren damit nicht auf die rechtlichen Voraussetzungen des § 51 VersAusglG gestützt. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hatte Erfolg; der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz wurde aufgehoben und die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt, weil die Voraussetzungen des § 51 VersAusglG (eine nachträgliche wesentliche Wertänderung) nicht vorliegen. Der Abänderungsantrag der Ehefrau ist unbegründet. Fehler der ursprünglichen Berechnung aufgrund einer fehlerhaften Auskunft des Versorgungsträgers begründen allein keine Abänderung nach § 51 VersAusglG; eine Totalrevision und damit Fehlerkorrektur kommt nur bei festgestellter wesentlicher nachträglicher Wertänderung in Betracht. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren wurden der Antragstellerin auferlegt.