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Urteil

XII ZR 33/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebrauchsüberlassungsverträge, die unentgeltlich und nur vorübergehend den Gebrauch von Räumen gestatten, sind grundsätzlich als Leihverträge (§§ 598 ff. BGB) zu qualifizieren und unterfallen nicht dem Formerfordernis des § 518 BGB. • Die Vereinbarung eines Ausschlusses der Eigenbedarfskündigung (§ 605 Nr.1 BGB) oder eine lange Laufzeit führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder zur Qualifikation als Schenkung; die Vertragsfreiheit der Leihe bleibt gewahrt. • Nach dem Tod des Überlassenden können Miterben als Erben in die Rechtsstellung des Verleihers eintreten; steht der Überlassende und ein Entleiher in der Personengleichheit als Miterbe, begründet dies gegenüber dem anderen Miterben ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), das Herausgabeansprüche (§ 985 BGB) ausschließt.
Entscheidungsgründe
Langfristige unentgeltliche Gebrauchsüberlassung als wirksame Leihe, keine Nichtigkeit • Gebrauchsüberlassungsverträge, die unentgeltlich und nur vorübergehend den Gebrauch von Räumen gestatten, sind grundsätzlich als Leihverträge (§§ 598 ff. BGB) zu qualifizieren und unterfallen nicht dem Formerfordernis des § 518 BGB. • Die Vereinbarung eines Ausschlusses der Eigenbedarfskündigung (§ 605 Nr.1 BGB) oder eine lange Laufzeit führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder zur Qualifikation als Schenkung; die Vertragsfreiheit der Leihe bleibt gewahrt. • Nach dem Tod des Überlassenden können Miterben als Erben in die Rechtsstellung des Verleihers eintreten; steht der Überlassende und ein Entleiher in der Personengleichheit als Miterbe, begründet dies gegenüber dem anderen Miterben ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB), das Herausgabeansprüche (§ 985 BGB) ausschließt. Die Erblasserin überließ ihrem Sohn (Kläger) zuvor bereits Vargas-ähnliche Vermögenswerte; 2011 schloss sie mit ihren beiden Söhnen (Beklagte) schriftliche befristete Gebrauchsüberlassungsverträge bis 31.12.2041, nach denen diese Wohnungen und Geschäftsräume unentgeltlich nutzen und zum Teil an Dritte weitergeben durften; die Erblasserin verpflichtete sich zur Versicherung und Erhaltung, kündigte Eigenbedarf aus. 2012 ließ die Betreuerin Anfechtung und Kündigung erklären; die Erblasserin klagte auf Herausgabe, das Landgericht gab ihr statt. Nach ihrem Tod wurden Kläger und einer der Beklagten Erben der Erblasserin; das OLG wies die Klage des Klägers ab mit der Begründung, die Verträge seien wirksame Leihverträge und nicht beendet; der Kläger legte Revision ein. • Qualifikation als Leihe: Die Vereinbarungen stellen unentgeltliche, zeitlich befristete Gebrauchsüberlassungen dar, bei denen Eigentum und Substanz des Vermögens beim Verleiher verbleiben; deshalb fehlt die für eine Schenkung (§§ 516, 518 BGB) erforderliche vermögensmindernde Zuwendung. • Formfreiheit: Für Leihverträge besteht keine Schriftformpflicht nach § 518 BGB; auch die lange Laufzeit oder der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung rechtfertigen keine analoge Anwendung des Schenkungsformerfordernisses. • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Eine Umgehung erbrechtlicher Vorschriften (insbesondere § 2113 Abs.2 BGB) liegt nicht vor, weil diese Norm nur Verfügungen im Rechtssinne erfasst und schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte wie die Leihe nicht unmittelbar dem Nacherben Rechte oder Pflichten entziehen; zudem sind keine die Verwerflichkeit begründenden zusätzlichen Umstände substantiiert dargelegt. • Kündigung: Weder die von der Erblasserin erklärte Kündigung (kein substantiiertes Vorbringen eines wichtigen Kündigungsgrunds oder Unterbleiben des Nachweises von Mittellosigkeit) noch die Kündigung des Klägers führten zur Vertragsbeendigung; bei der Erbengemeinschaft fehlt ein Sonderkündigungsrecht analog § 2135 BGB für die Leihe. • Erbenstellung und Besitzrecht: Nach dem Tod der Erblasserin sind Kläger und Beklagter zu 1 als Erbengemeinschaft in die Rolle der Verleiher eingetreten; weil die Nacherben personengleich mit den Erben der Vorerbin sind, steht den Beklagten ein Recht zum Besitz gegenüber dem Herausgabeverlangen des Klägers zu (§ 986 BGB), sodass ein Herausgabeanspruch scheitert. • Schadensersatzansprüche: Ansprüche des Klägers auf Herausgabe im Wege des Schadensersatzes (§§ 2138 Abs.2, 1967, 249; § 826 BGB) liegen nicht vor, weil durch die Leihverträge keine Verminderung der Nacherbschaft begründet wurde und keine haftungsbegründenden Voraussetzungen bewiesen sind. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die zwischen der Erblasserin und den Beklagten geschlossenen Gebrauchsüberlassungsverträge sind wirksame Leihverträge; sie sind nicht formunwirksam (§ 518 BGB) und nicht sittenwidrig (§ 138 BGB). Weder die Kündigungen der Erblasserin noch die des Klägers haben die Vertragsverhältnisse beendet. Nach dem Tod der Erblasserin sind Kläger und ein Beklagter Miterben geworden und in die Verleiherstellung eingetreten; dadurch steht den Beklagten gegenüber dem Herausgabeverlangen ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) zu. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der Räume aus § 985 BGB, und seine weitergehenden Schadensersatzbegehren bleiben ohne Erfolg.