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Beschluss

I ZB 37/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Schiedsgericht muss von einer Partei vorgelegte Unterlagen nach § 1047 Abs. 3 ZPO nicht der Gegenseite übermitteln, soweit diese Unterlagen der Gegenseite bereits bekannt sind. • Die Unterlassung der Übermittlung solcher bereits bekannten Anlagen verletzt nicht ohne Weiteres den Anspruch auf rechtliches Gehör und hindert die Gegenseite nicht an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln. • Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass die vorgelegten Unterlagen inhaltlich von den der Gegenseite bereits bekannten Originalen abweichen. • Die Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Teilschiedsspruchs ist statthaft, aber unbegründet, wenn das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, dass kein Verstoß gegen § 1047 Abs. 3 ZPO vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Übermittlungspflicht für bereits bekannte schiedsgerichtliche Anlagen (§ 1047 Abs.3 ZPO) • Das Schiedsgericht muss von einer Partei vorgelegte Unterlagen nach § 1047 Abs. 3 ZPO nicht der Gegenseite übermitteln, soweit diese Unterlagen der Gegenseite bereits bekannt sind. • Die Unterlassung der Übermittlung solcher bereits bekannten Anlagen verletzt nicht ohne Weiteres den Anspruch auf rechtliches Gehör und hindert die Gegenseite nicht an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln. • Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass die vorgelegten Unterlagen inhaltlich von den der Gegenseite bereits bekannten Originalen abweichen. • Die Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Teilschiedsspruchs ist statthaft, aber unbegründet, wenn das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, dass kein Verstoß gegen § 1047 Abs. 3 ZPO vorliegt. Der Antragsteller wollte auf eigenen Liegenschaften eine Golfanlage errichten und schloss mit dem Antragsgegner einen Kooperationsvertrag sowie ergänzende notarielle Vereinbarungen. Ab etwa 2006 entstanden Streitigkeiten über Vertragspflichten; der Antragsgegner erklärte mehrfach die außerordentliche Kündigung. Im Schiedsverfahren sprach das Schiedsgericht in einem Teilschiedsspruch die Unwirksamkeit der Kündigungen zugunsten des Antragstellers aus. Der Antragsteller beantragte die Vollstreckbarerklärung dieses Teilschiedsspruchs, der Antragsgegner beantragte dessen Aufhebung und machte geltend, das Schiedsgericht habe entgegen § 1047 Abs. 3 ZPO ein vom Antragsteller vorgelegtes Anlagenkonvolut nicht übermittelt und so sein rechtliches Gehör verletzt. Das Oberlandesgericht erklärte den Teilschiedsspruch für vollstreckbar; hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. • Streitantrag und Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung ist statthaft (vgl. §§ 574, 1065 ZPO), aber unbegründet, weil kein in § 1059 Abs. 2 ZPO genannter Aufhebungsgrund vorliegt. • Feststellungen des Oberlandesgerichts: Dem Antragsgegner war der Inhalt des vom Antragsteller vorgelegten Anlagenkonvoluts K 2 bekannt; er hat nicht vorgetragen, die Unterlagen seien ihm unbekannt oder die dem Schiedsgericht vorgelegten Abschriften weichen nachweislich vom Original ab. • Auslegung von § 1047 Abs. 3 ZPO: Die Vorschrift verpflichtet nicht zur Übermittlung von Unterlagen, die der Gegenseite bereits bekannt sind; es geht um die Zurkenntnisbringung, nicht um eine automatische Aktenausgabe. • Vergleich mit staatlichem Verfahren: Entgegen der Rechtsbeschwerde besteht kein weitergehender Übermittlungsanspruch im Schiedsverfahren als nach § 133 ZPO im gerichtlichen Verfahren; bekannte Anlagen müssen nicht nochmals übermittelt werden. • Zweck und Vermeidung von Manipulationsschutz: § 1047 Abs. 3 ZPO bezweckt die Konkretisierung des rechtlichen Gehörs und setzt ordnungsgemäßes prozessuales Verhalten voraus; ohne konkrete Anhaltspunkte für Manipulationen besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung. • Praktische Folgerung: Eine Partei kann Übereinstimmung nur zuverlässig durch Einsicht in die Verfahrensakte prüfen; der Antragsgegner hat diese Möglichkeit nicht genutzt und in den mündlichen Verhandlungen keine entsprechenden Rügen erhoben. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; das Oberlandesgericht hat den Teilschiedsspruch zu Recht für vollstreckbar erklärt. Es liegt kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO vor, weil das Schiedsgericht nicht gegen § 1047 Abs. 3 ZPO verstoßen hat. Soweit dem Antragsgegner Anlagen nicht übermittelt wurden, waren diese der Gegenseite bereits bekannt, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Verhinderung der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln vorliegt. Der Kläger siegt mit der Vollstreckbarerklärung; die Rechtsbeschwerde ist auf seine Kosten zurückzuweisen.