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Entscheidung

IX ZR 47/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280116BIXZR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280116BIXZR47.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 47/14 vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 28. Januar 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 293.478,04 € fest- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat im Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Senatsurteil vom 8. Mai 2014 (IX ZR 128/12, WM 2014, 1348) weder grundsätzliche Bedeu- tung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- grundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2013 - 41 O 23/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2014 - I- 6 U 109/13 - 1 2