Beschluss
V ZB 131/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt eine erforderliche Rechtsmittelbelehrung, wird das Fehlen des Verschuldens für Fristversäumnisse gemäß § 233 Satz 2 ZPO vermutet.
• Auch in Verfahren mit anwaltlicher Pflichtvertretung (§ 78 ZPO) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich, wenn die Verfahrenslage die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht sicherstellt.
• Eine formunwirksame, nicht von einem Rechtsanwalt eingelegte Berufung kann nicht in einen Antrag auf Prozesskostenhilfe umgedeutet werden, wenn die Kläger ausdrücklich erklärt haben, die Beiordnung außerhalb des PKH-Verfahrens zu beantragen.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die fehlende Rechtsmittelbelehrung vorlag und die Wiedereinsetzungsanträge fristgerecht erhoben wurden.
• Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen (§ 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Fehlende Rechtsmittelbelehrung trotz Anwaltszwang rechtfertigt Wiedereinsetzung • Fehlt eine erforderliche Rechtsmittelbelehrung, wird das Fehlen des Verschuldens für Fristversäumnisse gemäß § 233 Satz 2 ZPO vermutet. • Auch in Verfahren mit anwaltlicher Pflichtvertretung (§ 78 ZPO) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich, wenn die Verfahrenslage die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht sicherstellt. • Eine formunwirksame, nicht von einem Rechtsanwalt eingelegte Berufung kann nicht in einen Antrag auf Prozesskostenhilfe umgedeutet werden, wenn die Kläger ausdrücklich erklärt haben, die Beiordnung außerhalb des PKH-Verfahrens zu beantragen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die fehlende Rechtsmittelbelehrung vorlag und die Wiedereinsetzungsanträge fristgerecht erhoben wurden. • Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen (§ 114 ZPO). Die Kläger hatten vor dem Landgericht Klage erhoben, das Landgericht wies die Klage ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten am 16.06.2015 zugestellt. Die Kläger legten mit Schreiben vom 09.07.2015 selbstständig Berufung ein und beantragten zugleich nach § 121 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts „zur Durchsetzung ihrer Rechtsschutzbedürfnisse“. Das Oberlandesgericht Koblenz verwies die Berufung als unzulässig, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden war, und lehnte die Beiordnung ab, da keine Prozesskostenhilfe beantragt worden sei. Die Kläger wandten sich mit einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Sie begehrten außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefristen. • Wiedereinsetzung: Nach §§ 233, 234 ZPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil die Kläger ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Rechtsbeschwerdefristen gehindert waren. • Rechtsbehelfsbelehrung: Gemäß § 233 Satz 2 ZPO wird das Fehlen eines Verschuldens vermutet, wenn die nach § 232 ZPO erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft war; diese Pflicht bestand hier trotz Anwaltszwangs (§ 78 ZPO), weil die Verfahrenslage die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht sicherstellte. • Anwendungsbereich: § 232 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO greift auch bei Entscheidungen, die zwangsläufig gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Parteien ergehen; daher war eine Belehrung durch das Berufungsgericht erforderlich. • Fristwahrung: Die Kläger haben nach den maßgeblichen Vorschriften (§§ 234 Abs.1,2, 236 Abs.2 Satz 2 ZPO) fristgerecht Wiedereinsetzungsantrag, Rechtsbeschwerde und Begründung eingereicht. • Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs.1 Satz1 Nr.1, § 522 Abs.1 Satz4 ZPO) ist unzulässig, weil keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und die formellen Formerfordernisse der Berufung nach § 78 ZPO nicht erfüllt wurden. • Keine Umdeutung in PKH-Antrag: Eine Umdeutung der formunwirksamen Berufung in einen Antrag auf Prozesskostenhilfe war nicht möglich, da die Kläger ausdrücklich erklärten, die Beiordnung außerhalb des PKH-Verfahrens zu beantragen und mehrfach betonten, keine PKH beantragt zu haben. • Prozesskostenhilfe versagt: Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde- und Begründungsfristen wird gemäß §§ 233, 234 ZPO bewilligt, weil die erforderliche Rechtsmittelbelehrung fehlte und dadurch das Fehlen des Verschuldens vermutet wird. Die zur Entscheidung erhobene Rechtsbeschwerde wird jedoch als unzulässig verworfen, da die Berufung formell nicht den Anforderungen des § 78 ZPO entsprach und eine Umdeutung in einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da dem Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht zukommt (§ 114 ZPO). Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite; der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mit 15.000 € festgesetzt.