Beschluss
II ZB 2/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten über das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers kann die nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG zuständige Gesellschafterversammlung (hier: auf sie übertragener Beirat) die Prozessvertretung für die Gesellschaft übernehmen.
• Ist die Zuständigkeit zur Prozessvertretung kraft Gesellschaftsvertrag auf den Beirat übertragen, kann nur dieser wirksam einen Rechtsanwalt bevollmächtigen; die Geschäftsführung ist insoweit nicht befugt.
• Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn keine entscheidungserheblichen grundsätzlichen Fragen vorliegen und somit die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Beirat als Prozessvertretung der GmbH bei Streitigkeiten mit Geschäftsführer • Bei Streitigkeiten über das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers kann die nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG zuständige Gesellschafterversammlung (hier: auf sie übertragener Beirat) die Prozessvertretung für die Gesellschaft übernehmen. • Ist die Zuständigkeit zur Prozessvertretung kraft Gesellschaftsvertrag auf den Beirat übertragen, kann nur dieser wirksam einen Rechtsanwalt bevollmächtigen; die Geschäftsführung ist insoweit nicht befugt. • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn keine entscheidungserheblichen grundsätzlichen Fragen vorliegen und somit die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Kläger war ab 1. Juli 2012 Geschäftsführer der Beklagten. Der Beirat der Beklagten beschloss am 27. November 2013 dessen Abberufung und fristlose Kündigung; zugleich bevollmächtigte der Beirat ein Mitglied, die entsprechenden Erklärungen im Namen der Gesellschaft abzugeben. Der Beirat bestellte sodann zum 1. Dezember 2013 einen neuen Geschäftsführer. Der Kläger erhob im Urkundenprozess Klage auf Zahlung von Geschäftsführervergütung. Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch Anerkenntnisvorbehaltsurteil zur Zahlung; die Beklagte leitete ein Nachverfahren ein. Die Beklagte legte gegen das Anerkenntnisvorbehaltsurteil Berufung ein, vertreten durch ihren neuen Geschäftsführer und dessen Prozessbevollmächtigten. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, die der BGH als unzulässig verworfen hat. • Rechtsbeschwerde statthaft, jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, weil keine grundsätzlichen Fragen vorliegen und auch keine Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich ist. • Der Gesellschaftsvertrag hatte gemäß § 8b Abs. 2 die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung auf den dreiköpfigen Beirat übertragen; nach § 8b Abs. 5 ist der Beirat kein Aufsichtsrat im Sinne des § 52 GmbHG. • Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG) obliegt es der Gesellschafterversammlung bzw. dem ihr kraft Vertrag gleichgestellten Beirat, die Prozessvertretung der Gesellschaft in Streitigkeiten mit einem Geschäftsführer zu bestimmen, um Unparteilichkeit sicherzustellen. • Diese Zuständigkeit erfasst sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse und reicht auch auf Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Geschäftsführern; solange die Gesellschafterversammlung/Beirat nicht ausdrücklich einen anderen Vertreter bestellt, kann ein neuer Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten, doch hier hatte der Beirat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. • Der Beirat hat durch Beschluss und durch Mitteilungen an den neuen Geschäftsführer sowie durch Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten seinen Willen zur Übernahme der Prozessvertretung deutlich gemacht; daher konnte der neue Geschäftsführer nicht wirksam einen Rechtsanwalt bevollmächtigen. • Folge: Die im Berufungsverfahren auftretenden Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren nicht wirksam bevollmächtigt, weshalb die Berufung unzulässig war. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wurde als unzulässig verworfen. Entscheidungsgrund ist, dass die Prozessvertretung der Beklagten in dem Streit mit dem Geschäftsführer dem Beirat nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG zukam und nur der Beirat wirksam eine Prozessvollmacht erteilen konnte; der neue Geschäftsführer war insoweit nicht vertretungsbefugt. Mangels darlegbarer grundsätzlicher Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Damit blieb der Beschluss des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, in vollem Umfang bestehen und die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.