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Beschluss

XII ZB 221/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beschwerden in Betreuungssachen nach §§ 58 ff. FamFG entscheidet die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer (§ 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG). • Ein Einzelrichter war in einer dem Kollegium zugewiesenen Sache nur dann zuständig, wenn die Zuweisung durch Beschluss der Kammer erfolgte; fehlt eine solche Übertragung, liegt eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung und damit ein Verfahrensmangel vor. • Eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung verletzt das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Einzelrichterentscheidung bei Beschwerden in Betreuungssachen • Bei Beschwerden in Betreuungssachen nach §§ 58 ff. FamFG entscheidet die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer (§ 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG). • Ein Einzelrichter war in einer dem Kollegium zugewiesenen Sache nur dann zuständig, wenn die Zuweisung durch Beschluss der Kammer erfolgte; fehlt eine solche Übertragung, liegt eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung und damit ein Verfahrensmangel vor. • Eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung verletzt das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Betreuer beantragte die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum 11.02.2014 bis 10.02.2015 gegen die Staatskasse. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, die Betroffene verfüge über ein Hausgrundstück und sei nicht mittellos. Das Landgericht ließ die Beschwerde der Betroffenen durch einen Einzelrichter zurückweisen. Die Betroffene erhob dagegen Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof zur Entscheidung annahm. Streitpunkt wurde nicht die materielle Vergütungsfrage, sondern die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung der Beschwerde in der Betreuungssache. • Rechtsgrundlage: §§ 58 ff. FamFG, insbesondere § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG; verfassungsrechtliche Vorgabe: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. • Bei Beschwerden in Betreuungssachen ist die Zivilkammer mit drei Richtern berufen; eine originäre Einzelrichterzuständigkeit kommt nicht in Betracht. • Eine Übertragung der Entscheidung an einen Einzelrichter setzt einen entsprechenden Beschluss der Kammer voraus; liegt ein solcher Beschluss nicht vor, fehlt jede Grundlage für die Einzelrichterentscheidung. • Fehlt eine Übertragungsgrundlage, stellt die Entscheidung des Einzelrichters eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung dar, die das Gebot des gesetzlichen Richters verletzt. • Solche willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitungen sind als Verfahrensmangel von Amts wegen zu berücksichtigen; deshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Landgerichts Hanau wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Entscheidung durch einen Einzelrichter in einer dem Kollegium zugewiesenen Betreuungssache ohne Übertragungsbeschluss die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters verletzt. Mangels Grundlage für eine Einzelrichterzuständigkeit liegt eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung vor, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Landgericht muss nun erneut entscheiden, und zwar unter Beachtung der gesetzlichen Besetzungsvorgaben; dabei bleibt die materielle Frage der Betreuervergütung offen und ist vom zuständig besetzten Gericht zu prüfen.