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Leitsatz

XII ZB 221/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB221.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 221/15 vom 3. Februar 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FamFG § 68 Abs. 4 Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiese- nen Sache (hier: Betreuungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 - juris). BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 221/15 - LG Hanau AG Hanau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 30. April 2015 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 1.056 € Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) hat im vorliegenden Verfah- ren die Festsetzung der Betreuervergütung für die Zeit vom 11. Februar 2014 bis zum 10. Februar 2015 gegen die Staatskasse beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Betroffene mit einem Hausgrundstück über einsetzbares Vermögen verfüge und somit nicht mittellos sei. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Be- troffenen durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, denn er ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Hat das Landgericht über eine Beschwerde in einer Betreuungssache nach §§ 58 ff. FamFG zu entscheiden, ist hierzu gemäß § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer berufen (Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 - juris Rn. 8; vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 95). Eine originäre Einzelrichterzu- ständigkeit (etwa nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG oder § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG) kommt hier nicht in Betracht. Eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass dieser zur Entscheidung nicht berufen war. Der sich hieraus ergebende Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar ist ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters grundsätzlich nur auf eine entsprechende Beset- zungsrüge zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs gilt aber eine Ausnahme im Fall der willkürlichen Zuständigkeitsüberschrei- tung des originären Einzelrichters, welche einen von Amts wegen zu berück- sichtigenden Verfahrensmangel darstellt (BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669, 671; Senatsbeschlüsse vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 - juris Rn. 9 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - FamRZ 2003, 1922). 3 4 5 6 - 4 - Nichts anderes gilt, wenn der Einzelrichter in einer dem Kollegium zuge- wiesenen Sache ohne einen vorausgegangenen Übertragungsbeschluss der Kammer entscheidet. Denn auch in diesem Fall liegt eine willkürliche Zustän- digkeitsüberschreitung vor. Da es an jeder Grundlage für eine Einzelrichterent- scheidung fehlt, ist der Fall auch nicht mit einer etwa unzulässigen, aber bin- denden Übertragung auf den Einzelrichter vergleichbar (dazu vgl. BGHZ 170, 180 = FamRZ 2007, 554). Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 23.03.2015 - 20 XVII 837/09 - LG Hanau, Entscheidung vom 30.04.2015 - 3 T 74/15 - 7