Beschluss
XII ZB 493/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei teilweiser Beschränkung der Beschwerde ist das Beschwerdegericht nur über den beanstandeten Teil der Entscheidung (hier: die Person des Betreuers) zu entscheiden.
• Die Wünsche der Betroffenen sind bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte gegen die Eignung des gewünschten Betreuers vorliegen.
• Die Beschwerdeberechtigung nach §303 Abs.2 Nr.1 FamFG umfasst auch Beteiligte, die im ersten Rechtszug konkludent hinzugezogen wurden.
• Unter den gegebenen Umständen rechtfertigen gegensätzliche frühere Angaben der Betroffenen und die Sachverhaltslage keine weitergehenden Ermittlungen; das Beschwerdegericht kann von der Ernsthaftigkeit des aktuellen Betreuerwunsches ausgehen.
• Verfahrensrügen, die sich auf Fragen zur Erforderlichkeit der Betreuung (§1896 BGB) oder auf Hinweise zur Vorsorgevollmacht beziehen, sind im Rahmen einer auf Betreuerauswahl beschränkten Beschwerde unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung des Betreuerwillens der betreuten Person bei Betreuerauswahl • Bei teilweiser Beschränkung der Beschwerde ist das Beschwerdegericht nur über den beanstandeten Teil der Entscheidung (hier: die Person des Betreuers) zu entscheiden. • Die Wünsche der Betroffenen sind bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte gegen die Eignung des gewünschten Betreuers vorliegen. • Die Beschwerdeberechtigung nach §303 Abs.2 Nr.1 FamFG umfasst auch Beteiligte, die im ersten Rechtszug konkludent hinzugezogen wurden. • Unter den gegebenen Umständen rechtfertigen gegensätzliche frühere Angaben der Betroffenen und die Sachverhaltslage keine weitergehenden Ermittlungen; das Beschwerdegericht kann von der Ernsthaftigkeit des aktuellen Betreuerwunsches ausgehen. • Verfahrensrügen, die sich auf Fragen zur Erforderlichkeit der Betreuung (§1896 BGB) oder auf Hinweise zur Vorsorgevollmacht beziehen, sind im Rahmen einer auf Betreuerauswahl beschränkten Beschwerde unbeachtlich. Die 1990 geborene Betroffene leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit geistiger Retardierung und lebt bei ihrer Mutter (Beteiligte zu 3). Die Lebenshilfe-Einrichtung, bei der die Betroffene arbeitete, regte die Bestellung eines Berufsbetreuers an, da die Mutter den Gesundheitszustand der Betroffenen negativ beeinflusse. Das Amtsgericht verwertete ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, hörte die Betroffene an und bestellte eine Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 1) mit umfassendem Aufgabenkreis. Die Mutter legte Beschwerde ein und begehrte ihre eigene Bestellung zur Betreuerin. Im Beschwerdeverfahren bestätigte das Landgericht die Bestellung der Berufsbetreuerin; die Rechtsbeschwerde der Mutter richtete sich gegen diese Entscheidung. • Die Beschwerde war zulässig; die Mutter war im ersten Rechtszug als Beteiligte einbezogen und somit beschwerdeberechtigt (§303 Abs.2 Nr.1 FamFG). • Die Beschränkung der Beschwerde auf die Betreuerauswahl begrenzte den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts; es hatte nur über die Person des Betreuers zu entscheiden, nicht über die Voraussetzungen der Betreuung (§68 Abs.3 FamFG). • Das Beschwerdegericht durfte den erklärten Willen der Betroffenen für maßgeblich halten, weil die Betroffene im Beschwerdeverfahren eindeutig äußerte, Angst vor der Mutter zu haben und die Berufsbetreuerin zu wollen; entgegenstehende frühere Äußerungen wurden durch die persönliche Anhörung relativiert. • Weitere Ermittlungen zu Betreuungsbedarf oder Erforderlichkeit (§1896 BGB) waren nicht erforderlich, weil diese Fragen nicht Gegenstand der zulässigen Beschwerde waren. Rügen, die solche Fragen betreffen, sind daher unbeachtlich. • Formelle Verfahrensrügen (Unterrichtung über Verfahrensverlauf, Hinweis auf Vorsorgevollmacht, Amtsermittlung nach §26 FamFG) führen nicht zur Aufhebung, weil etwaige Unterlassungen die gebotene Entscheidung über die Betreuerauswahl nicht beeinträchtigt haben und die Hinweisfrage die nicht streitige Erforderlichkeit der Betreuung betrifft. Die Rechtsbeschwerde der Mutter wurde zurückgewiesen; die Bestellung der Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 1) bleibt bestehen. Das Landgericht durfte den vorgetragenen und im Beschwerdetermin bestätigten Betreuerwillen der Betroffenen berücksichtigen, da keine Anhaltspunkte gegen die Eignung der gewünschten Berufsbetreuerin vorlagen. Fragen zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Betreuung oder weitergehende Ermittlungen waren im Rahmen der auf die Betreuerauswahl beschränkten Beschwerde nicht zu prüfen. Die Mutter bleibt nicht zur rechtlichen Betreuerin bestellt; die Entscheidung ist kostenpflichtig zu ihren Lasten.