Urteil
XII ZR 29/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Ehegatten kann eine Innengesellschaft bestehen, wenn durch gemeinsame Vermögensbildung und Beiträge der Verfolgungswille eines über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden wirtschaftlichen Zwecks erkennbar ist.
• Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über die Gewinn- und Verlustverteilung einer stillschweigenden Innengesellschaft, ist grundsätzlich § 722 Abs. 1 BGB (gleiche Anteile) anzuwenden; wer abweichende Anteile geltend macht, trägt dafür die Beweislast.
• Die Auslegung vertraglicher Abreden ist widerspruchsfrei vorzunehmen; eine Auslegung, die einerseits eine abdingende Zuweisung der Lasten annimmt und andererseits die gesetzlichen Maßstäbe anwendet, ist rechtsfehlerhaft.
• Wer zur Abwendung einer Zwangsversteigerung ein Darlehen eines anderen tilgt und damit ein fremdes Geschäft führt, kann gemäß §§ 683, 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.
• Bei der Abrechnung zwischen Miteigentümern ist typischerweise der den anderen entfallende Anteil an Lasten dem Nutzungsentgelt gegenzurechnen; fällt Lastenausgleich und Nutzungswert annähernd zusammen, entfällt ein gesondertes Nutzungsentgelt.
Entscheidungsgründe
Innengesellschaft unter Ehegatten, Lastenverteilung und Erstattungsanspruch bei Darlehensablösung • Zwischen Ehegatten kann eine Innengesellschaft bestehen, wenn durch gemeinsame Vermögensbildung und Beiträge der Verfolgungswille eines über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden wirtschaftlichen Zwecks erkennbar ist. • Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über die Gewinn- und Verlustverteilung einer stillschweigenden Innengesellschaft, ist grundsätzlich § 722 Abs. 1 BGB (gleiche Anteile) anzuwenden; wer abweichende Anteile geltend macht, trägt dafür die Beweislast. • Die Auslegung vertraglicher Abreden ist widerspruchsfrei vorzunehmen; eine Auslegung, die einerseits eine abdingende Zuweisung der Lasten annimmt und andererseits die gesetzlichen Maßstäbe anwendet, ist rechtsfehlerhaft. • Wer zur Abwendung einer Zwangsversteigerung ein Darlehen eines anderen tilgt und damit ein fremdes Geschäft führt, kann gemäß §§ 683, 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. • Bei der Abrechnung zwischen Miteigentümern ist typischerweise der den anderen entfallende Anteil an Lasten dem Nutzungsentgelt gegenzurechnen; fällt Lastenausgleich und Nutzungswert annähernd zusammen, entfällt ein gesondertes Nutzungsentgelt. Die Parteien, ehemals verheiratet und Miteigentümerinnen von landwirtschaftlichen Grundstücken, führten zunächst getrennte Betriebe, später verschmolz der Tierzuchthof mit dem Bauernhof. In einer Trennungsvereinbarung und späterem Vergleich regelten sie Nutzung, Lasten und Auseinandersetzung der Miteigentümeranteile; die Beklagte nutzte ein neu errichtetes Gebäude (Nr. 7) allein und hatte dafür Fördermittel erhalten. Kredite zur Finanzierung waren gemeinschaftlich und teilweise von der Beklagten allein aufgenommen. Nachdem Darlehensraten ausblieben, drohte Zwangsversteigerung; der Kläger tilgte die Kredite und nahm eigene Darlehen auf. Er klagte auf Ausgleich und Erstattung der Ablösungskosten, die Beklagte verlangte Nutzungsentschädigung. Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger in Teilen Ansprüche zu; die Beklagte legte Revision ein. • Der Senat hält die Revision im Umfang der angegriffenen Punkte für begründet und hebt das Berufungsurteil insoweit auf; die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Entscheidungsgrundlage war zunächst die Feststellung, dass zwischen den Parteien eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden hat; diese Annahme ist materiell nicht zu beanstanden, weil gemeinsamer Erwerb, gemeinsame Finanzierung und Beiträge beider Seiten auf einen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck schließen lassen. • Zur Beteiligungsquote ist zu beachten: Fehlen abweichende Vereinbarungen, greift ergänzend § 722 Abs. 1 BGB; das Berufungsgericht hätte konkrete Umstände, die auf abweichende Beteiligungsanteile hinweisen, sorgfältig prüfen müssen, bevor es die Zweifelsregel anwendet. • Die Auslegung der Vereinbarungsziffern ist widerspruchsfrei vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat an einer Stelle angenommen, § 748 BGB sei durch Ziffer 3 abbedungen (alleinige Lastentragung der Beklagten für Gebäude Nr. 7), an anderer Stelle aber die gesetzlichen Maßstäbe der Lastenverteilung angewandt; diese widersprüchliche Auslegung ist revisionsrechtlich beanstandungsfähig. • Zur Frage der Ablösung des von der Beklagten aufgenommenen Darlehens hat der Senat bestätigt, dass der Kläger Ersatz seiner Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB verlangen kann, weil er ein fremdes Geschäft zur Abwendung der Zwangsversteigerung geführt hat und dies dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. • Die Aufteilung verbrauchsabhängiger Kosten (Wasser/Abwasser) ist nach dem wirklichen Willen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen; das Berufungsgericht hat dies verkannt, indem es starr an einen hälftigen Maßstab anknüpfte trotz Hinweise auf verbrauchsabhängige Mehrbelastungen durch den Kläger. • Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen zur Beteiligungsquote, zur konkreten Ermittlung der Lasten und zu der Auslegung der Vereinbarungsziffern erforderlich sind; daher Rückverweisung an das Oberlandesgericht. • Hinweis für das weitere Verfahren: Üblich und in der Regel angemessen ist, den vom allein nutzenden Miteigentümer getragenen Anteil der Lasten dem festzusetzenden Nutzungsentgelt gegenzurechnen; entfällt dadurch ein relevanter Unterschied, kann ein Nutzungsentgelt entfallen. Der Revision der Beklagten wird insoweit stattgegeben, als das Berufungsurteil ihr nachteilig entschieden hat; das Berufungsurteil ist im angegriffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass eine Ehegatteninnengesellschaft vorgelegen hat, aber die konkreten Anteile und die Verteilung von Nutzen und Lasten nicht abschließend und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Dem Kläger steht für die Ablösung des von der Beklagten aufgenommenen Darlehens ein Erstattungsanspruch nach §§ 683, 670 BGB zu, weil er ein fremdes Geschäft zur Abwendung der Zwangsversteigerung geführt hat. In der weiteren Abrechnung ist das Oberlandesgericht angehalten, die Beteiligungsquoten, die tatsächlichen Beiträge (Arbeit, Geld, Fördermittel) und den wirklichen Willen der Parteien bei Verteilung von verbrauchsabhängigen Kosten zu ermitteln sowie den vom allein Nutzenden getragenen Anteil der Lasten dem Nutzungsentgelt gegenzurechnen; erst dann kann abschließend über Zahlungs- und Freistellungsansprüche entschieden werden.