Beschluss
1 StR 344/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mittäterschaft setzt ein gemeinsames Tatbild oder zumindest ein konkludentes Einvernehmen über die tötungsbezogene Tatausführung voraus.
• Die bloße Anwesenheit und Billigung reicht als Beihilfe nur aus, wenn diese dem Täter gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht wurde und dessen Tatentschluss bestärkt.
• Fehlende Feststellungen zum konkreten Messerangriff verhindern die Zurechnung des tödlichen Erfolgs als Mord; stattdessen kommt Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
• Eine rechtsfehlerfreie Feststellung der Beteiligung an gemeinsamer gefährlicher Körperverletzung trägt einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
• Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist möglich, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte.
Entscheidungsgründe
Kein Mord durch unaufgeklärte Messerstiche; Mittäterschaft setzt konkludentes Einvernehmen voraus • Mittäterschaft setzt ein gemeinsames Tatbild oder zumindest ein konkludentes Einvernehmen über die tötungsbezogene Tatausführung voraus. • Die bloße Anwesenheit und Billigung reicht als Beihilfe nur aus, wenn diese dem Täter gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht wurde und dessen Tatentschluss bestärkt. • Fehlende Feststellungen zum konkreten Messerangriff verhindern die Zurechnung des tödlichen Erfolgs als Mord; stattdessen kommt Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht. • Eine rechtsfehlerfreie Feststellung der Beteiligung an gemeinsamer gefährlicher Körperverletzung trägt einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge. • Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist möglich, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte. Der Angeklagte war Mitglied der Gruppierung "Red Legion", die eine Gruppe von Angehörigen der "Black Jackets" aus einer Bar lockte, um sie in Überzahl und ohne Vorwarnung anzugreifen. Bei dem Angriff setzte ein Mitangreifer, A., ein Messer ein und verletzte ein Opfer tödlich; der Angeklagte hatte den Messerangriff gesehen und blieb bis zum Ende bei den Angreifern. Konkrete eigene Angriffshandlungen des Angeklagten konnten nicht festgestellt werden; er erlitt selbst eine Stichverletzung im Verlauf der Auseinandersetzung. Ein gemeinsamer Tatplan zur Bewaffnung oder Tötung lag nach den Feststellungen nicht vor. Zeitpunkt, Ablauf und Verursachung der tödlichen Messerstiche sowie Wahrnehmungshandeln der Beteiligten konnten nicht aufgeklärt werden. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten ursprünglich wegen Mordes; der BGH änderte den Schuldspruch in Körperverletzung mit Todesfolge und gefährliche Körperverletzung in mehreren Fällen. • Mittäterschaft nach §25 Abs.2 StGB verlangt, dass der eigene Tatbeitrag so in die Tat eines anderen eingefügt wird, dass beider Handeln wechselseitig als Ergänzung erscheint; hierfür ist mindestens ein konkludentes Einvernehmen erforderlich. • Die Feststellungen ergaben keinen gemeinsamen Tatplan zur Tötung oder zum Mitführen tödlicher Waffen; der beobachtete Messerangriff war für den Angeklagten ein Exzess und nicht Bestandteil eines erweiterten gemeinsamen Tatplans. • Mangels Feststellungen, wer die tödlichen Stiche setzte, ob dieser die Billigung des Angeklagten wahrnahm und ob ein wechselseitiges Einvernehmen bestand, fehlt eine tragfähige Grundlage für Mittäterschaft. • Eine Verurteilung wegen Beihilfe nach §27 Abs.1 StGB scheidet aus: Es fehlen Feststellungen, dass der Angeklagte dem Täter Hilfe leistete, die die Haupttat in irgendeiner Weise förderte; bloße Anwesenheit und innere Billigung genügen nicht ohne Wahrnehmbarkeit und Bestärkung des Täters. • Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen jedoch den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen; daraus folgt gemäß §227 StGB die Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge, weil der tödliche Erfolg in der vorhersehbaren Eskalationsgefahr des Überfalls lag. • Für die subjektive Fahrlässigkeit genügt, dass der Täter den möglichen Todeserfolg hätte voraussehen können; es bedarf nicht der Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des tödlichen Ablaufs. • Der Senat änderte nach §354 Abs.1 StPO den Schuldspruch, da eine wirksame weitergehende Verteidigung des Angeklagten nicht möglich war; der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hatte insoweit Erfolg, als der ursprüngliche Mordvorwurf entfiel. Dem Angeklagten werden aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen gefährliche Körperverletzungen in acht tateinheitlichen Fällen, Beteiligung an einer Schlägerei und Körperverletzung mit Todesfolge (§227 StGB) zugerechnet. Eine Zurechnung des konkreten tödlichen Messerstichs als Mittäterschaft oder Beihilfe scheiterte an fehlenden Feststellungen über ein konkludentes Einvernehmen beziehungsweise über eine wahrnehmbare Bestärkung des Täters. Das Urteil des Landgerichts wurde im Schuldspruch geändert und im Strafausspruch aufgehoben; die Sache geht zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere zuständige Strafkammer zurück.