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Entscheidung

2 StR 448/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:040216B2STR448
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:040216B2STR448.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 448/15 vom 4. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 2015 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jah- ren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung hält revisions- rechtlicher Prüfung nicht stand. Es fehlt an dem gemäß § 194 Abs. 1 StGB für die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Weder der Strafanzeige noch der Vernehmung der Geschädigten vom 24. September 2014 ist ein eindeutiges Strafverlangen auch in Bezug auf die Beleidigung zu entnehmen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 77 Rn. 24). Da der Strafantrag nicht mehr nachgeholt werden kann, weil die (nach Kenntniserlangung von der Tat) dreimonatige Antragsfrist des § 77b StGB bereits seit Ende Dezember 2014 abgelaufen ist, ist der Schuldspruch dahin zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), dass die Verurteilung we- gen der tateinheitlich begangenen Beleidigung entfällt. 2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Die Strafkammer hat zwar strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zwei Straf- tatbestände verwirklicht hat. Eine wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrages nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung kann jedoch, wenn auch mit geringerem Gewicht, im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - 4 StR 421/00, NJW 2001, 1874, 1876; Beschluss vom 19. November 1992 - 2 StR 538/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9); dies insbesondere dann, wenn sich die wegen Fehlens eines wirksamen Strafantrags nicht verfolgbare Tatbestandserfüllung als strafer- schwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12; Be- schluss vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94). Mit Rücksicht auf die Ge- samtumstände der von dem Angeklagten begangenen Tat kann ausgeschlos- sen werden, dass das Landgericht den Angeklagten zu einer geringeren Frei- heitsstrafe verurteilt hätte, wenn es - wie vorliegend möglich - die ihm zur Last gelegte Tatbestandsverwirklichung des § 185 StGB lediglich als strafschärfende Modalität der gefährlichen Körperverletzung bewertet hätte. 2 3 - 4 - 3. Soweit im Urteilstenor entgegen der Urteilsgründe von einer „Gesamt- freiheitsstrafe“ statt von einer „Freiheitsstrafe“ die Rede ist, ist der Tenor wegen eines offenkundigen Fassungsversehens zu berichtigen. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 4