Entscheidung
4 StR 513/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:040216B4STR513
9mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:040216B4STR513.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 513/15 vom 4. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Straf- kammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 10. Juli 2015 aufgehoben, soweit eine Ent- scheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Münster vom 26. August 2014 und vom 2. Dezember 2014 unterblie- ben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gericht- liche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verwor- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Be- denken, als es das Landgericht versäumt hat, aus den nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechterhaltenen Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Münster vom 26. August 2014 und vom 2. Dezember 2014 eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 1974 - 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382; vom 21. März 2012 - 4 StR 29/12). Der Senat macht von der im Revisionsverfahren - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10) - eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entschei- dung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren ge- mäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher fest steht, dass die unbe- schränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teil- erfolg hat. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender 2 3