Beschluss
4 StR 79/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision gegen ein wegen Betrugs Verurteilten kann erfolgreich sein, wenn die Feststellungen Widersprüche zum Vorsatzgehalt aufweisen.
• Widersprüchliche Feststellungen zur Glaubwürdigkeit und zum Wissen des Angeklagten schließen die Annahme von dolus directus oder bedingtem Vorsatz aus.
• Bei neuer Entscheidung sind konkrete Feststellungen zu den behaupteten Täuschungshandlungen und zur Höhe des Vermögensschadens erforderlich.
Entscheidungsgründe
Revision wegen Widersprüche in Feststellungen zum Vorsatz aufgehoben • Die Revision gegen ein wegen Betrugs Verurteilten kann erfolgreich sein, wenn die Feststellungen Widersprüche zum Vorsatzgehalt aufweisen. • Widersprüchliche Feststellungen zur Glaubwürdigkeit und zum Wissen des Angeklagten schließen die Annahme von dolus directus oder bedingtem Vorsatz aus. • Bei neuer Entscheidung sind konkrete Feststellungen zu den behaupteten Täuschungshandlungen und zur Höhe des Vermögensschadens erforderlich. Der Angeklagte gründete mit einem Mitgesellschafter eine GbR, um Anleger zum gemeinsamen Wertpapiersparen zu gewinnen. Anleger zahlten Bargeld an die Gesellschaft; der Angeklagte leitete die Gelder vollständig nach L. weiter und verwendete sie für Day Trading über ein von ihm eröffnetes Konto. Die Day-Trading-Geschäfte wurden von der Zeugin P. vorgenommen, die weder qualifiziert noch entsprechend beschäftigt war und gesundheitliche Einschränkungen hatte. Der Angeklagte ließ sich von P. hinsichtlich möglicher Gewinne beeindrucken, verfügte selbst aber nicht über Fachkenntnisse und traf die Entscheidung zur Geschäftsbeziehung teilweise aus Vertrauen. In 14 Fällen wurden Gelder eingesammelt; teilweise waren Anlagen fristgebunden, teilweise jederzeit auszahlbar. Durch das Day Trading kam es zu Totalverlusten für die Anleger. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Haftstrafe; die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. • Die Revision war mit der Sachrüge erfolgreich, weil die Feststellungen des Landgerichts zum Vorsatz widersprüchlich sind. • Das Landgericht stellte einerseits dar, der Angeklagte habe den Gewinnversprechen von P. geglaubt und aus mangelnder Fachkenntnis auf deren Tätigkeit vertraut; andererseits habe es festgestellt, ihm seien die Unzulänglichkeiten der Day Traderin bekannt gewesen und er habe gewusst, dass keine werthaltige Gegenleistung zu erwarten sei. • Diese widersprüchlichen Feststellungen tragen weder die Annahme des direkten Vorsatzes noch die eines bedingten Vorsatzes, die für eine Verurteilung wegen Betrugs erforderlich wären. • Zur äußeren Tatbestandsprüfung muss die neu berufene Kammer konkret darlegen, welche tatsächlichen Umstände genau durch den Angeklagten getäuscht worden sein sollen. • Bezüglich des Vermögensschadens sind die bisherigen Feststellungen unzureichend: die vom Landgericht vorgenommene Differenzierung zwischen fristgebundenen und nicht fristgebundenen Anlagen ist anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar. • Die Besetzung der Strafkammer ist unter Berücksichtigung von § 76 GVG zu prüfen; wegen Dauer und wirtschaftsstrafrechtlicher Relevanz ist gegebenenfalls ein dritter Richter hinzuzuziehen. • Wegen der aufgeworfenen Rechts- und Feststellungsfragen hat der Senat das Urteil mit Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Halle wurde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit widersprüchlichen Feststellungen des Landgerichts insbesondere zum Vorsatz des Angeklagten, die weder direkten noch bedingten Vorsatz tragen. Weiterhin fehlten hinreichend konkrete Feststellungen darüber, welche tatsächlichen Umstände konkret Gegenstand der Täuschung gewesen sein sollen, sowie eine nachvollziehbare Darstellung der Bemessung des Vermögensschadens bei fristgebundenen und nicht fristgebundenen Anlagen. Für das neue Verfahren sind deshalb die tatsächlichen Grundlagen zu präzisieren und gegebenenfalls die Kammerbesetzung nach § 76 GVG zu überprüfen.