Beschluss
StB 23/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufzeichnungen aus Telekommunitätsüberwachung sind unverzüglich zu löschen, wenn sie vertrauliche berufliche Kommunikation mit (potenziellen) Verteidigern enthalten (§ 160a Abs.1 StPO, § 53 StPO).
• Das Berufsgeheimnis beginnt bereits im Anbahnungsverhältnis; auch vorbereitende Gespräche über Mandatierung fallen unter den Schutz des § 53 StPO.
• Hat eine Drittperson im Rahmen einer Überwachung Erkenntnisse gewonnen, die der Zeugnisverweigerung nach § 53 Abs.1 Satz1 Nr.2 StPO unterfallen, sind die Aufzeichnungen zu löschen und der Vollzug als rechtswidrig anzusehen.
Entscheidungsgründe
Unverzügliche Löschung überwiegter Mandatsgespräche; Schutz des Anbahnungsverhältnisses • Aufzeichnungen aus Telekommunitätsüberwachung sind unverzüglich zu löschen, wenn sie vertrauliche berufliche Kommunikation mit (potenziellen) Verteidigern enthalten (§ 160a Abs.1 StPO, § 53 StPO). • Das Berufsgeheimnis beginnt bereits im Anbahnungsverhältnis; auch vorbereitende Gespräche über Mandatierung fallen unter den Schutz des § 53 StPO. • Hat eine Drittperson im Rahmen einer Überwachung Erkenntnisse gewonnen, die der Zeugnisverweigerung nach § 53 Abs.1 Satz1 Nr.2 StPO unterfallen, sind die Aufzeichnungen zu löschen und der Vollzug als rechtswidrig anzusehen. Der Ermittlungsrichter ordnete in einem Verfahren wegen Völkermordes Telekommunikationsüberwachung an verschiedenen Anschlüssen an. Zwischen dem überwachten Anschluss und dem Anschluss der Beschwerdeführerin wurden 19 Ereignisse aufgezeichnet. Die Generalbundesanwaltschaft informierte die Beschwerdeführerin über die Aufzeichnungen. Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, behauptete, die Gespräche seien im Rahmen von Mandatsverhältnissen oder Mandatsanbahnungen geführt worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und deren Vollzug bejaht; hiergegen legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Aufzeichnungen hätten gelöscht werden müssen, weil sie vertrauliche berufsbezogene Kommunikation betrafen. • Die sofortige Beschwerde war statthaft und hatte in der Sache Erfolg, weil die Aufzeichnungen nach § 160a Abs.1 Satz3 i.V.m. Satz5 StPO unverzüglich zu löschen gewesen wären. • § 160a Abs.1 StPO schützt Aufzeichnungen über vertrauliche berufliche Kommunikation; diese Schutzwirkung erstreckt sich nach dem maßgeblichen früheren Wortlaut auch auf Verteidiger im Anbahnungsverhältnis. • Berufsbezogenes Vertrauensverhältnis beginnt bereits mit der Mandatsanbahnung und nicht erst mit dem formellen Mandatsvertrag; hierfür genügten konkrete Gespräche über die Übernahme der Verteidigung und Fragen zum Verfahrensinhalt. • Die ausgewerteten Telefonate zwischen der Ehefrau des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin enthielten konkrete Bezüge zum Strafverfahren und Hinweise auf eine beabsichtigte Mandatierung, sodass sie unter den Schutz des § 53 StPO fallen. • Die Beschwerdeführerin hätte die Zeugnisverweigerung nach § 53 Abs.1 Satz1 Nr.2 StPO geltend machen dürfen, weil die ihr bekannt gewordenen Inhalte in funktionalem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung standen. • Damit waren die Aufzeichnungen nicht zulässig zu verwerten und die Vollziehung der Maßnahmen als rechtswidrig festzustellen. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit auf, als dort der rechtmäßige Vollzug der Telekommunikationsüberwachung festgestellt worden war. Er stellte fest, dass die betreffenden Maßnahmen in rechtswidriger Art und Weise vollzogen worden sind, weil Aufzeichnungen über berufsbezogene Mandatsanbahnungen der Beschwerdeführerin nach § 160a Abs.1 StPO unverzüglich zu löschen gewesen wären. Die Kommunikation fiel unter den Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 StPO, weshalb die Aufzeichnungen nicht hätten verwertet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin erhielt Kosten und notwendigen Auslagen erstattet; die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten.