OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 StR 391/15

BGH, Entscheidung vom

9mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit setzt einen außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhang voraus; bei aufeinanderfolgenden Angriffen gegen verschiedene, individualisierte Personen ist regelmäßig keine natürliche Handlungseinheit anzunehmen. • Bei Koinzidenz von versuchter Nötigung und Bedrohung tritt die Bedrohung hinter der versuchten Nötigung zurück. • Fehlerhafte Wettbewerungen (Konkurrenzfeststellungen) und unklare Zuordnungen der festgestellten Tathandlungen zu den jeweiligen Tatbeständen können zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen. • Eine Adhäsionsentscheidung bleibt bestehen, wenn der Angeklagte die zivilrechtlichen Ansprüche wirksam anerkannt hat (§ 406 Abs. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Keine natürliche Handlungseinheit bei nacheinander attackierten Personen • Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit setzt einen außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhang voraus; bei aufeinanderfolgenden Angriffen gegen verschiedene, individualisierte Personen ist regelmäßig keine natürliche Handlungseinheit anzunehmen. • Bei Koinzidenz von versuchter Nötigung und Bedrohung tritt die Bedrohung hinter der versuchten Nötigung zurück. • Fehlerhafte Wettbewerungen (Konkurrenzfeststellungen) und unklare Zuordnungen der festgestellten Tathandlungen zu den jeweiligen Tatbeständen können zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen. • Eine Adhäsionsentscheidung bleibt bestehen, wenn der Angeklagte die zivilrechtlichen Ansprüche wirksam anerkannt hat (§ 406 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte plante gemeinsam mit drei Mittätern, den Nebenkläger in der Wohnung einer Zeugin zu misshandeln. Kurz zuvor erschien überraschend ein weiterer Geschädigter (P.), den der Angeklagte spontan mit einer Stabtaschenlampe bis zur Bewusstlosigkeit schlug und trat. Als der Nebenkläger später eintraf und erwachte, stieß der Angeklagte ihn an und stieß ihm einen Kopfstoß zu; beide Opfer mussten ihre Jacken entleeren, und der Angeklagte sowie Mittäter entnahmen Gegenstände. Abschließend bedrohte der Angeklagte den Geschädigten P., er solle eine Örtlichkeit noch in derselben Nacht verlassen, wenn ihm sein Leben lieb sei. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, versuchter Nötigung, Bedrohung und Diebstahl zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und sprach eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten des Nebenklägers zu. • Das Landgericht hat die Tathandlungen insgesamt als natürliche Handlungseinheit gewertet; diese Bewertung ist rechtsfehlerhaft, weil vorausgeplante Misshandlungen eines konkret adressierten Nebenklägers und der spontane, 15 Minuten zuvor erfolgte Angriff auf P. nicht auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen. • Die Rechtsprechung des BGH führt aus, dass höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen nur ausnahmsweise additiv zusammenzufassen sind; bei nacheinander erfolgten Angriffen auf individualisierte Personen besteht regelmäßig kein Anlass, alle Vorgänge als eine Tat zusammenzufassen. • Ein außergewöhnlich enger zeitlicher und situativer Zusammenhang, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte (z. B. Messerstiche binnen Sekunden oder nicht individualisierter Massenangriff), liegt hier nicht vor; daher ist die Annahme der natürlichen Handlungseinheit nicht tragfähig. • Die Strafkammer hat zudem übersehen, dass die verwirklichte Bedrohung hinter der durch dieselbe Handlung verwirklichten versuchten Nötigung zurücktritt (§ 241 StGB-Rspr.). • Nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Konkurrenzbewertung auch bei der Strafzumessung beschwert wurde; das Landgericht hat einen minder schweren Fall des § 224 StGB abgelehnt unter anderem mit der Begründung, zwei Geschädigte seien gleichzeitig verletzt worden. • Die Adhäsionsentscheidung bleibt bestehen, weil der Angeklagte die zivilrechtlichen Ansprüche wirksam anerkannt hat (§ 406 Abs. 2 StPO). • Der Senat hebt das Urteil mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer; im weiteren Verfahren sind insbesondere Wirkungen auf Bewährung und eventuelle Gesamtstrafenfähigkeit früherer Taten zu prüfen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wurde mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Feststellung einer natürlichen Handlungseinheit war rechtsfehlerhaft, weil die Angriffe auf zwei individualisierte Personen nacheinander erfolgten und kein außergewöhnlich enger zeitlicher und situativer Zusammenhang vorlag. Ferner tritt die Bedrohung hinter der versuchten Nötigung zurück, und es ist nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte Konkurrenzbewertung die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat. Die Adhäsionsentscheidung bleibt wirksam, da der Angeklagte die zivilrechtlichen Ansprüche anerkannt hat; im neuen Verfahren sind auch Fragen der Bewährung und etwaiger Gesamtstrafenfähigkeit zu prüfen.