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Beschluss

VI ZR 428/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Partei unbeachtet lässt und statt der Beweisaufnahme vorwegnehmend beurteilt. • Bei schlüssigem und erheblich vorgetragenem Tatsachenvorbringen hat das Gericht in die Beweisaufnahme einzutreten; widersprüchliche oder unklare Atteste sind vom Tatrichter durch Beweisaufnahmen zu klären. • Die Nichtzulassungsbeschwerde kann gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn die Gehörsverletzung entscheidungserheblich ist.
Entscheidungsgründe
Verletzung rechtlichen Gehörs durch vorwegnehmende Beweiswürdigung im Berufungsbeschluss • Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Partei unbeachtet lässt und statt der Beweisaufnahme vorwegnehmend beurteilt. • Bei schlüssigem und erheblich vorgetragenem Tatsachenvorbringen hat das Gericht in die Beweisaufnahme einzutreten; widersprüchliche oder unklare Atteste sind vom Tatrichter durch Beweisaufnahmen zu klären. • Die Nichtzulassungsbeschwerde kann gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn die Gehörsverletzung entscheidungserheblich ist. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall vom 15.09.2010 gegen die Haftpflichtversicherung der Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung geltend; er behauptete eine linksseitige traumatische Hörminderung mit Tinnitus und eine 20%ige Erwerbseinbuße. Er legte ärztliche Bescheinigungen, Berichte seines Haus- und Facharztes sowie Sachverständigengutachten vor. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht wies die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Kläger rügte mit Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag zum Fortbestehen der Beschwerden nach dem 15.10.2010 unbeachtet gelassen und die Beweiserhebung versäumt. Insbesondere legte der Kläger weitere attestierte Berichte vor, darunter einen Hausarztbericht vom 26.04.2011 und ärztliche Bescheinigungen aus den Jahren 2014/2015 mit Messbefunden. Das Berufungsgericht fand den Vortrag nicht substantiiert und verwies auf Behandlungslücken und vermeintliche Widersprüche in den Attesten. • Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg; der Senat hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (§ 544 Abs. 7 ZPO). • Grundsatz: Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, entscheidungserheblichen Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben; bei schlüssigem Vortrag muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten. • Das Berufungsgericht hat rechtswidrig vorweggenommen beurteilt, dass der Kläger das Fortbestehen der unfallbedingten Beschwerden nach dem 15.10.2010 nicht dargelegt habe, obwohl der Kläger in Klageschrift, Berufungsbegründung und ergänzendem Schriftsatz vom 09.06.2015 mit Belegen substantiierten Vortrag erbracht hatte. • Die vorgelegten Atteste und Messbefunde enthalten nach Auffassung des BGH nicht lediglich rein subjektive Schilderungen; etwaige Unklarheiten oder Widersprüche hätten durch Beweisaufnahme geklärt werden müssen, nicht durch Abweisung des Vortrags. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht verletzte deshalb das rechtliche Gehör. • Die Gehörsverletzung war entscheidungserheblich; das Berufungsgericht hätte nicht aus anderen Gründen von einem Eintritt in die Beweisaufnahme absehen dürfen, weshalb Zurückverweisung erforderlich ist. Der Beschluss des 19. Zivilsenats des OLG Köln vom 12.06.2015 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat insofern Erfolg, dass das Berufungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es seinen substantiierten Vortrag zum Fortbestehen unfallbedingter Beschwerden unbeachtet ließ und vorwegnehmend bewertete, anstatt in die Beweisaufnahme einzutreten. Das Berufungsgericht muss nun die vom Kläger vorgelegten Atteste, Berichte und Messbefunde im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme prüfen und gegebenenfalls Zeugen- oder Sachverständigenvernehmungen durchführen. Nur nach neuer Prüfung kann über die substantiierten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche entschieden werden.