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Urteil

VI ZR 441/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anlageunternehmer kann sittenwidrig handeln, wenn er ein System etabliert, das planmäßig zu Falschberatung und nicht anlegergerechten Empfehlungen führt (§ 826 BGB). • Gerichte sind verpflichtet, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen; die unbegründete Nichtvernehmung erheblichen Zeugenbeweises verletzt Art. 103 Abs. 1 GG. • Eine gesetzliche Verschwiegenheit nach WpHG oder KWG hindert Zeugen nicht generell an der Aussage; Geheimhaltungsinteressen Dritter können durch Entbindung oder Anonymisierung überwunden werden (§ 8 WpHG, § 9 KWG, § 376 ZPO).
Entscheidungsgründe
Revision wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs: Verweisung nach unterbliebener Zeugenvernehmung • Ein Anlageunternehmer kann sittenwidrig handeln, wenn er ein System etabliert, das planmäßig zu Falschberatung und nicht anlegergerechten Empfehlungen führt (§ 826 BGB). • Gerichte sind verpflichtet, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen; die unbegründete Nichtvernehmung erheblichen Zeugenbeweises verletzt Art. 103 Abs. 1 GG. • Eine gesetzliche Verschwiegenheit nach WpHG oder KWG hindert Zeugen nicht generell an der Aussage; Geheimhaltungsinteressen Dritter können durch Entbindung oder Anonymisierung überwunden werden (§ 8 WpHG, § 9 KWG, § 376 ZPO). Der Kläger verlangt Schadensersatz aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen angeblicher Falschberatung beim Erwerb von Genussscheinen; die Zedentin erwarb nach telefonischer Beratung Genussscheine im Umfang von 46.672,87 €. Die Beklagten waren Vorstände der später insolventen A. AG, die Anlageberatung vermittelte und Provisionen erhielt. Der Kläger rügt, die Zedentin sei nicht ausreichend über Emittenten- und Totalverlustrisiken aufgeklärt worden und die Beklagten hätten systematisch zu fehlerhafter Beratung veranlasst. In Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos; der Kläger beruft sich auf Stichprobenergebnisse, die flächendeckende Fehlberatung andeuten sollen. Das Berufungsgericht verwarf die Klage unter anderem, weil zwei zentrale Zeugen (B. und T.) nicht vernommen worden seien mit der Begründung, sie stünden unter einer amtlichen Verschwiegenheitspflicht. Der Kläger führte Revision beim BGH. • Das Berufungsgericht hätte ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nach dem Vortrag des Klägers bejahen können; nach ständiger BGH-Rechtsprechung begründet vorsätzliche anlegerwidrige Empfehlung Schadensersatzpflicht (§ 826 BGB). • Das Berufungsgericht verletzte das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es die vom Kläger als erheblich benannten Zeugen B. und T. nicht vernommen hat; die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags ist verfahrensfehlerhaft. • § 376 Abs. 1 ZPO greift nur, wenn eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im beamtenrechtlichen Sinne besteht; B. und T. sind keine Richter oder Beamte und es besteht keine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft oder formaler Verpflichtung. • Die aus § 8 WpHG und § 9 KWG folgende Verschwiegenheitspflicht erfasst in erster Linie Geschäfts-, Betriebs- und personenbezogene Geheimnisse Dritter und ist nicht identisch mit beamtenrechtlicher Amtsverschwiegenheit; eine generelle Aussageverhinderung folgt daraus nicht. • Die Insolvenz des Emittenten und die Entbindung durch den Insolvenzverwalter führen dazu, dass Geheimhaltungsinteressen der A. AG der Aussage nicht entgegenstehen (§ 385 Abs. 2 ZPO); Angaben können zudem anonymisiert erfolgen, soweit Geheimhaltungsinteressen Dritter betroffen sind. • § 383 ZPO (Zeugnisverweigerung) steht einer Vernehmung nicht ohne Weiteres entgegen; Zeugen hätten zunächst zu erklären, ob sie von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch machen wollen; das Gericht kann dann gegebenenfalls Fragen einschränken (§§ 383, 386 ZPO). • Wegen der gehörswidrigen Unterlassung der Zeugenvernehmung ist das Berufungsurteil aufzuheben; es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zeugenaussagen das Berufungsgericht zu einer anderen Beweiswürdigung und damit zu der Annahme sittenwidrigen Handelns geführt hätten. Die Revision des Klägers hatte Erfolg insoweit, als die Zurückweisung bestimmter Berufungsanträge aufgehoben wurde; das Urteil des Berufungsgerichts ist im Umfang der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der BGH stellt klar, dass die bloße Mitteilung einer Aufsichtsbehörde über Verschwiegenheitspflichten nicht ohne Weiteres die Vernehmung von Zeugen ausschließt; Geheimhaltungsvorschriften des WpHG und KWG begründen kein generelles Vernehmungsverbot, Geheiminteressen können durch Entbindung oder Anonymisierung berücksichtigt werden. Dementsprechend ist der Kläger nicht als beweisfällig zu betrachten; das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf der unzulässigen Unterlassung wesentlicher Beweiserhebung aufgebaut, weshalb eine neue Entscheidung erforderlich ist.