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Entscheidung

IX ZR 45/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:180216BIXZR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:180216BIXZR45.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 45/14 vom 18. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsit- zenden, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 18. Februar 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.123.671,22 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach den Informationsgesetzen des Bundes und der Länder, etwa nach dem Hamburgi- schen Informationsfreiheitsgesetz oder dem Hamburgischen Transparenzge- setz, im Insolvenzanfechtungsprozess vor den Zivilgerichten geltend machen kann, keiner Klärung mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei diesem Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch 1 - 3 - handelt, der in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt (BVerwG, ZIP 2012, 2417 und ZIP 2013, 1252; vgl. auch BFH, ZIP 2011, 883 und ZIP 2013, 1252). Er kann nicht vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Auf Inhalt und Umfang des zivilrechtlichen, aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsan- spruchs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06, WM 2009, 1942 Rn. 6 f mwN) hat dieser öffentlich-rechtliche Anspruch keinen Einfluss. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.10.2012 - 303 O 469/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2014 - 1 U 197/12 - 2 3