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Entscheidung

XI ZR 236/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:220216BXIZR236
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:220216BXIZR236.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 236/15 vom 22. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert her- abzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Dieser Wert be- läuft sich, wenn Rechtsmittelanträge nicht eingereicht werden, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer. Die Beschwer der Kläger beträgt wie vom Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 festgesetzt 79.282,96 €. Ein Zahlungsbegehren in dieser Höhe haben die Kläger ohne Rücksicht darauf verfolgt, dass die Beklagte einen 1 2 - 3 - Teilbetrag hinterlegt hat. Mit ihrem Begehren auf Verurteilung der Beklagten in diesem Umfang sind sie in der Berufungsinstanz vollständig unterlegen. Damit ist dieser Betrag unvermindert wertbestimmend. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2014 - 10 O 668/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2015 - 17 U 121/14 -