Beschluss
3 StR 5/16
BGH, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Feststellungen, die offenlassen, welche Vorstellung Täter nach der letzten Ausführungshandlung vom Erfolg hatten, ist zu prüfen, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegt.
• Ein Versuch ist nur dann als fehlgeschlagen anzusehen, wenn der Täter nach seiner letzten Handlung erkennt, dass der Erfolg mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr herbeigeführt werden kann.
• Bei gemeinschaftlicher Tatbeteiligung kann die einvernehmliche Unterlassung weiterer Tathandlungen als Verhinderung der Vollendung und damit als strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB in Betracht kommen.
• Bestehen Zweifel am Vorstellungsbild der Täter und an der Freiwilligkeit eines Rücktritts, genügt dies, um das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritts- und Fehlgeschlagenheitsproblem beim versuchten räuberischen Erpressungsdelikt • Bei Feststellungen, die offenlassen, welche Vorstellung Täter nach der letzten Ausführungshandlung vom Erfolg hatten, ist zu prüfen, ob ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegt. • Ein Versuch ist nur dann als fehlgeschlagen anzusehen, wenn der Täter nach seiner letzten Handlung erkennt, dass der Erfolg mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr herbeigeführt werden kann. • Bei gemeinschaftlicher Tatbeteiligung kann die einvernehmliche Unterlassung weiterer Tathandlungen als Verhinderung der Vollendung und damit als strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB in Betracht kommen. • Bestehen Zweifel am Vorstellungsbild der Täter und an der Freiwilligkeit eines Rücktritts, genügt dies, um das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Angeklagten gaben Ende 2013 dem Zeugen H. je 450 € zur Beschaffung von Marihuana; H. verbrauchte das Geld. Nach erfolglosem Einfordern des Geldes begaben sich die Angeklagten am 26. März 2015 zu einer Wohnung, in der H. sich aufhalten sollte. Sie führten Einbruchswerkzeug und zwei ungeladene Schreckschusswaffen mit, verschafften sich Zugang und drängten den Wohnungsinhaber S. in die Wohnung. Dort forderten sie unter Vorhalt einer Schreckschusspistole von H. die Herausgabe von 1.000 €; H. gab kein Geld heraus. Die Angeklagten kündigten an, in vier Wochen zurückzukehren, verließen aber die Wohnung ohne Vollendung der Tat. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. • Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg, weil das Urteil nicht geprüft hat, ob die Angeklagten strafbefreiend vom unbeendeten Versuch zurückgetreten sind (§ 24 StGB). • Ein fehlgeschlagener Versuch setzt voraus, dass der Täter nach seiner letzten Tathandlung erkennt, dass der Erfolg mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr erreichbar ist; die subjektive Vorstellung des Täters ist maßgeblich. • Die Urteilsfeststellungen geben keine hinreichende Auskunft darüber, welche Vorstellung die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung vom Eintritt des Taterfolgs hatten; offen bleibt, ob sie den Erfolg noch für möglich hielten (beendeter Versuch) oder nicht (fehlgeschlagener Versuch). • Ist der Versuch unbeendet, genügt zur Straffreiheit ein freiwilliges Unterlassen weiterer auf den Erfolg gerichteter Handlungen; bei Beteiligten kann auch das einvernehmliche Nichtweiterhandeln als Verhinderung der Vollendung ausreichen (§ 24 Abs.1, Abs.2 StGB). • Mangels Feststellungen zum Vorstellungsbild und zur Freiwilligkeit des Verhaltens ist eine revisionsrechtliche Prüfung nicht möglich; deshalb ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Weiterhin hat der BGH festgehalten, dass ungeklärt blieb, welche konkrete Geldforderung bestand und ob ein Tatbestandsirrtum nach §§ 253,255 StGB in Betracht kommt, sowie dass wegen möglicher Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen ist. Das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6.10.2015 wird in der Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten, da derselbe sachlich-rechtliche Mangel vorliegt. Es ist festzustellen, dass die bisherige Entscheidungsgrundlage nicht klärt, ob ein fehlgeschlagener Versuch oder ein unbeendeter Versuch mit möglichem freiwilligen Rücktritt vorlag; daher sind ergänzende Feststellungen zu den Vorstellungen der Täter beim Verlassen der Wohnung, zur konkreten Geldforderung und gegebenenfalls zur Betäubungsmittelabhängigkeit vorzunehmen. Nur nach diesen Feststellungen kann über Strafbarkeit, möglichen Tatbestandsirrtum und die Frage einer Unterbringung gemäß § 64 StGB endgültig entschieden werden.