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Entscheidung

3 StR 503/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230216B3STR503
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230216B3STR503.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 503/15 vom 23. Februar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am 23. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. August 2015, soweit es ihn betrifft, a) aufgehoben, aa) und der Angeklagte freigesprochen, soweit er im Fall 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwen- digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; b) in der Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorbe- zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maß- regel auf ein Jahr, zehn Monate und zwei Wochen festgesetzt wird. - 3 - 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Der Beschwerdeführer S. hat die verbleibenden, der Be- schwerdeführer E. hat die gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresse- rischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den An- geklagten E. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubes zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel ein Jahr und zehn Monate der Strafe zu vollstrecken sind. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte E. macht zudem ein Verfahrenshindernis geltend. Die Rechtsmittel haben den je- weils aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten S. im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 1 2 - 4 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte E. und der gesondert Verfolgte B. übereingekommen, im großen Umfang mit Amphetamin Handel zu treiben. Das Angebot seines Ver- wandten B. , sich an diesem Handel dadurch zu beteiligen, dass er sich "stark" machen solle, etwa wenn Abnehmer nicht zahlen wollten oder wenn ähnliche Probleme auftreten würden, lehnte der durchtrainiert und muskulös wirkende Angeklagte S. ab. Mitte September des Jahres 2014 hielten E. und B. in der Wohnung des Angeklagten E. etwa zwei Kilogramm Amphetamin zum gewinnbringenden Verkauf vorrätig, das sie im Gefrierfach des Kühlschranks versteckt aufbewahrten. Am Tattag erwartete der Angeklagte E. den als betrügerisch geltenden "Kleindealer" F. , der ihm aus einem vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäft noch Geld schuldete und mit dem er und der gesondert Verfolgte B. keine Ge- schäfte - jedenfalls keine "größeren Umfangs" - mehr machen wollten. F. erschien gegen Mittag in Begleitung von zwei weiteren Betäubungsmittelkon- sumenten in der Wohnung und verbrachte dort die nächsten Stunden, in denen die Anwesenden Betäubungsmittel konsumierten und F. versuchte, E. zum Abschluss von Betäubungsmittelgeschäften zu überreden. Am Nachmittag rief der gesondert Verfolgte B. , der die Wohnung verlas- sen hatte, bei dem Angeklagten S. an und bat ihn zur Wohnung des An- geklagten E. zu fahren und nach dem Rechten zu sehen, weil F. und seine Begleiter dort "Ärger machten". S. kam dem nach, um dem An- geklagten E. Schutz anzubieten; dieser versicherte ihm jedoch, dass es keinen Streit gebe, woraufhin der Angeklagte S. die Wohnung nach weni- gen Minuten wieder verließ. 3 - 5 - b) Das Landgericht hat eine Unterstützung der "Betäubungsmittelge- schäfte" von E. und B. ausweislich der rechtlichen Würdigung darin gesehen, dass der Angeklagte S. dem Angeklagten E. "bei - den von B. befürchteten - Schwierigkeiten mit F. " beistand. Ein Hilfeleisten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB wird dadurch indes nicht belegt, vielmehr ist der Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Angeklagten S. auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Insoweit gilt: Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeifüh- rung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Eine solche Unterstützung kann auch in der Form der psychischen Beihilfe geleistet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings ein konkreter Tatbeitrag des Gehilfen, durch den der Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt wird (s. etwa BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 mwN). Eine den konkreten Handel mit den im Kühlschrank versteckten zwei Ki- logramm Amphetamin objektiv fördernde Handlung des Angeklagten S. lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die beiden Haupttäter mit dem schlecht beleumundeten F. keine (weiteren) Rauschgiftgeschäfte tätigen wollten; ein konkreter Betäu- bungsmittelumsatz stand mithin nicht im Raum. Aber auch eine Hilfeleistung dergestalt, dass der Angeklagte S. die Haupttäter dabei unterstützte, sich im Besitz der Betäubungsmittel zu halten bzw. den Besitz gegen Übergriffe von F. und seinen Begleitern zu verteidigen, ist nicht zu erkennen, denn tat- 4 5 6 7 - 6 - sächlich hatte der Angeklagte E. - entgegen den Befürchtungen des ge- sondert Verfolgten B. - keine "Schwierigkeiten" mit F. , bei denen er objektiv der Unterstützung durch den Angeklagten S. bedurft hätte. Schließlich ergeben die Feststellungen auch nicht das Vorliegen der Voraus- setzungen einer psychischen Beihilfe, weil es an der erforderlichen Bestärkung des Tatentschlusses fehlt: Im Vorfeld der von den Haupttätern aufgenomme- nen Handelstätigkeit hatte der Angeklagte eine Beteiligung an deren Geschäf- ten gerade abgelehnt. Dessen ungeachtet hatten sich E. und B. gleichwohl zum Amphetaminhandel entschlossen und diesen Entschluss bereits durch Beschaffung der Drogen und deren Vorrätighalten zum gewinn- bringenden Verkauf in die Tat umgesetzt. Angesichts dessen ist nicht ersicht- lich, dass sich das - zeitlich danach liegende - Aufsuchen der Wohnung des Angeklagten E. noch bestärkend auf den Tatentschluss der beiden Haupttäter ausgewirkt haben könnte. c) Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 1 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Der Senat schließt aus, dass insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können, aufgrund derer gleichwohl ein dahingehender Schuldspruch ergehen könnte, und spricht den Angeklagten deshalb in diesem Anklagepunkt frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Der daraus resultierende Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es verbleibt bei der im Fall 2 der Urteilsgründe verhängten, von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Einzelstrafe von sechs Jahren wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. 8 - 7 - 2. a) Das Rechtsmittel des Angeklagten E. zeigt zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten auf, insbesondere besteht das geltend gemachte Verfahrenshindernis - wie der Ge- neralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - nicht. Soweit sich der Be- schwerdeführer gegen die Strafzumessung des angefochtenen Urteils wendet, bemerkt der Senat ergänzend: Die beanstandete Wendung, nach der das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er mehrfach - wenn auch nicht durchweg einschlägig - vorbestraft ist, lässt einen durchgrei- fenden Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist es zutreffend, dass der Bundes- zentralregisterauszug - anders als die Formulierung im Urteil verstanden wer- den könnte - nur eine einschlägige Vorstrafe aufweist. Angesichts des Umstan- des, dass der Angeklagte insgesamt neunmal vorverurteilt ist und die Vollstre- ckung der zuletzt wegen Betäubungsmittelbesitzes verhängten Freiheitsstrafe zur Tatzeit noch zur Bewährung ausgesetzt war, kann der Senat indes jeden- falls ausschließen, dass die Strafkammer - sollte sie entsprechend dem Revisi- onsvorbringen tatsächlich eine mehrfache Vorverurteilung wegen Betäubungs- mitteldelikten "impliziert" haben - auch mit Blick auf die den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich prägende Menge der Betäubungsmittel zur Annahme eines min- der schweren Falles gelangt wäre, wenn sie - zutreffend - nur eine einschlägige Vorstrafe in ihre Erwägungen einbezogen hätte. b) Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Als rechtsfehlerhaft erweist sich insoweit aber die Bestimmung des vor der Maßregel zu vollziehenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafe. Wie der General- bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, beträgt die Dauer des nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB zu bestimmenden Vorwegvollzugs mit Blick auf den gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zu berücksichtigenden Halbstrafenzeitpunkt und die 9 10 - 8 - voraussichtliche Therapiedauer von 18 Monaten hier ein Jahr, zehn Monate und zwei Wochen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 3 StR 110/15, juris). 3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten S. beruht auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO. Betreffend den Angeklagten E. folgt sie aus § 473 Abs. 4 StPO: Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Becker Hubert Mayer Gericke Tiemann 11